Zur Abschiebung von erkrankten Personen – Eine Auseinandersetzung!

Entwicklung der Menschenrechtssituation in Deutschland

Juli 2019 – Juni 2020

Aktueller Bericht | Zitate aus dem aktuellen Bericht! | „Die Praxis der Ausländerbehörden ist ebenso vielfältig wie die Rechtsprechung. Teilweise erklärt die Ausländerbehörde ausreisepflichtige Personen für reisefähig unter der Bedingung, dass diese ärztlich begleitet werden. Laut Praxisberichten geschieht dies zum Beispiel bei psychischen Erkrankungen, wenn eine Suizidgefährdung vorliegt oder Selbstverletzung droht; bei Lungenerkrankungen, wenn während des Fluges Sauerstoff zugeführt werden muss; oder bei Diabetes, wenn während des Flugs Insulin verabreicht werden muss (Interview 9: Abschiebungsbeobachtung)“

„So wurden im Jahr 2019 insgesamt 135 Abschiebungen aus medizinischen Bedenken nach der Übergabe an die Bundespolizei abgebrochen, das sind 3,8 Prozent aller Abschiebungen, die abgebrochen werden mussten.“

„Aus Praxisberichten wird deutlich, dass es offene Fragen und Unsicherheit bezüglich der Abholung aus stationären Einrichtungen gibt: Eine interviewte Anwältin schildert, dass die abholenden Behörden in den ihr bekannten Fällen in der Regel ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss kämen (Interview 9). Für die Ärzt_innen vor Ort sei unklar, inwieweit sie einer Abholung aus medizinischen Gründen widersprechen dürfen.167 Vonseiten der Länder gibt es keine Vorgaben, wie solche Abschiebungen aus stationären Einrichtungen durchgeführt werden sollten.“

„Die zwangsweise Verabreichung von Medikamenten durch begleitende Ärzt_innen, um den Vollzug der Abschiebung zu sichern, dürfte aufgrund des schweren Eingriffs in das Recht auf körperliche Unversehrtheit und das diesbezügliche Selbstbestimmungsrecht unverhältnismäßig sein.“