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Station 3 – Regierungspräsidium

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BETEILIGT AN DER UMSETZUNG VON SAMMELUNTERKÜNFTEN

Regierungspräsidien befassen sich u.a. mit der Frage des Aufenthalts. Gleichzeitig organisieren sie als oberste Verwaltungsbehörden auch die Unterbringung von Geflüchteten in Sammelunterkünften. Diese Behörden waren bei der Etablierung von Massenunterkünften und der Durchsetzung eines restriktiven Aufenthalts für Geflüchtete in den 90er Jahren maßgeblich beteiligt.

Als eine Vermittlungsinstitution steht es zwischen Landtag bzw. Landesregierung auf der einen und den unteren „Staats-Behörden“ (Stadtkreise, Landkreise und Kommunen) auf der anderen Seite. Es ist dafür verantwortlich gesetzliche Aufgaben und landespolitische Ziele im Regierungsbezirk umzusetzen. Es dient als Aufsichtsbehörde, vorgesetzte Dienststelle, politische Leitstelle für nachgeordnete Behörden und Beschwerde- und Rechtsmittelinstanz. Diese Struktur gibt es nicht in allen Bundesländern, sondern nur in BaWü, NRW, Hessen und Bayern. In Freiburg hat das RP seinen Hauptsitz im Basler Hof, ist aber auch noch an acht weiteren Standorten vertreten. Der Regierungsbezirk grenzt im Süden an die Schweiz, im Westen an Frankreich, im Norden an den Bezirk Karlsruhe und im Osten an den Bezirk Tübingen.

Der ersten Abteilung (Steuerung, Verwaltung und Bevölkerungsschutz) ist das Referat 15 (Eingliederung, Ausländerrecht) untergeordnet, das sich mit Fragen der Asylpolitik befasst. Das Regierungspräsidium Freiburg hat die Rechts- und Fachaufsicht über 29 Ausländerbehörden.

Abschiebungen organisiert das RP in Karlsruhe

Für Abschiebungen ist das Regierungspräsidium Karlsruhe als zentrale Abschiebestelle für Baden-Württemberg zuständig. Dabei geht es um „Prüfung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen“, sowie um Duldungen, Arbeitserlaubnisse, Erhebungen von Abschiebekosten, Widerspruchsverfahren und die Organisation von Abschiebungen (vom Baden-Airpark) und „freiwilligen Ausreisen“.

Das RP selbst hat einen Ermessensspielraum bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen. Da jedoch der Flüchtlingsbegriff weiterhin auf die „begründete Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ begrenzt wird, ist der notwendige Schutz vor Bedrohungen wirt­schaftlicher, sozialer und kultureller Lebensart, die wesentlich für ein Leben in menschlicher Würde sind, nicht gewährt.

Das RP Karlsruhe entscheidet außerdem über die vorläufige Unterbringung und die anschließende Verteilung in die Sammelunterkünfte der Stadt- und Landkreise in ganz Baden-Württemberg. Dabei können die Personen nicht entscheiden, an welchem Ort sie untergebracht werden. Diese „vorläufige Unterbringung“ muss laut Gesetz in Sammelunterkünften stattfinden.

RP Freiburg für Sammellager zuständig

Für die Situation in den vom Land verwalteten Sammelunterkünften, ist dann wieder das RP Freiburg zuständig. Während des ganzen Verfahrens werden die Daten der Geflüchteten ungehindert zwischen den Ministerien weitergegeben.