Abschiebung nach Ungarn wegen systemischer Mängel im dortigen Asylsystem nicht zulässig

Eine Überstellung nach Ungarn verletze den Asylantragsteller in seinen Rechten

Juris Das Rechtsportal |“Der Asylbewerber hatte zunächst in Ungarn einen Asylantrag gestellt und danach in Deutschland erneut Asyl beantragt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte diesen Antrag wegen der bereits in Ungarn erfolgten Antragstellung abgelehnt und die Abschiebung nach Ungarn angedroht. Der Klage des Asylbewerbers hatte das VG Chemnitz (4 K 673/15.A) wegen systemischer Mängel im Asylsystems Ungarn stattgegeben.“