Paket ausländerrechtlicher Neuregelungen der Bundesregierung

Liebe KollegInnen,

die Bundesregierung will und muss aufgrund von Maßgaben der EU und Urteilen des BVerfG bis zum Sommer 2013 noch ein ganzes Paket ausländerechtlicher Neuregelungen auf den Weg bringen.

Anbei eine Übersicht der Gesetzentwürfe mit Stellungnahmen der NGOs.

Für uns ergeben sich dazu einige politische Forderungen. Wir sollten vor allem das stichtagsunabhängige Bleiberecht (vgl. Länderinitiativen § 25b AufenthG) einfordern, den gleichrangigen(!) Zugang zu Ausbildung- und Arbeit für Asylsuchende und Geduldete (§ 11 BeschVerfV ua), Klarstellungen bei der Lebensunterhaltsicherung (Nichtberücksichtigung von Wohngeld, sozialrechtlicher Mehrbedarfe ua), die Abschaffung der Sachleistungen und der Einweisung in Sammellager (§ 53 AsylVfG, § 3 AsylbLG ua) und der Residenzpflicht!

Beim AsylbLG sähe das BMI bei § 1a AsylbLG gern noch Verschärfungen, während die rot-grünen Länder (nicht aber Hamburg!) das AsylbLG ganz ablehnen. Viele Gerichte halten aktuell die Kürzungen nach § 1a für unzulässig, siehe Rechtsprechungsübersicht zum Flüchtlingssozialrecht (pdf 7 MB) > §1a AsylbLG > Kürzungen nach § 1a nach dem Urteil des BVerfG v. 18.07.2012.

Die SPD-Bundestagsfraktion schlägt aktuell (vgl. BT-Drs 17/1174 Seite 4) schäbigerweise eine noch weitere Verschlechterung der medizinischen Versorgung nach AsylbLG vor (Anwendung des § 16 Abs 3a SGB V), dh Streichung von Vorsorge und Impfungen, Nichtbehandlung chronischer Krankheiten und die Verlagerung der Menschenrechtsverletzung auf die GKV. So konterkarriert die SPD unsere Forderung nach gleichberechtigter Einbeziehung aller Flüchtlinge in die GKV und nimmt dabei ggf. neue Todesfälle durch Nichtbehandlung (vgl. hier Seite 42 ff.) in Kauf.

Ich aktualisiere die Übersicht der Gesetzentwürfe ständig und bin für entsprechende Zusendungen dankbar.

Beste Grüße

Georg Classen
http://www.fluechtlingsrat-berlin.de

Übersicht ausländerrechtliche Gesetzgebungsverfahren 2013

www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/zuwg/AendG_AufenthG_RL_Umsetzung_2013.html

1. Entwurf Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern
2. Entwurf Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU – Flüchtlingsschutz
3. Entwurf Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes – stichtagsunabhängiges Bleiberecht § 25b AufenthG neu
4. Entwurf Beschäftigungsverordnung neu
5. Entwurf verfassungskonforme Neuregelung Familienleistungen
6. Entwurf verfassungskonforme Neuregelung Asylbewerberleistungsgesetz
7. Änderung FreizügG/EU
8. Entwurf Gesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften infolge des Beitritts Kroatiens zur EU

1. Entwurf Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern
Umsetzung der
1.  Richtlinie 2011/51/EU v. 11.5.2011 zur Anwendung der Daueraufhältigen-Richtlinie 2003/109/EG auch auf Flüchtlinge, und der
2.  Richtlinie 2011/98/EU v. 13.12.2011 über Aufenthalt und soziale Rechte für Arbeitnehmer aus Drittstaaten

Die Daueraufhältigen-RL regelt Rechtsstellung und Freizügigkeit langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger innerhalb der EU-Staaten.
Den nach fünf Jahren möglichen Status Daueraufenthalt-EU (§§ 9a – c AufenthG, vgl. auch § 38a AufenthG) können künftig auch Flüchtlinge beanspruchen.

Die Arbeitnehmer-RL regelt Aufenthaltsrecht und Gleichbehandlung von Nicht-EU-Arbeitnehmern. U.a. sollen sie anders als bisher Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenrentenansprüche in gleicher Höhe und unter den gleichen Bedingungen wie Deutsche in ihre Heimat bzw. einen Drittstaat mitnehmen können.

Außerdem uA geplant:
* Neuregelung Lebensunterhaltssicherung § 2 Abs. 3 AufenthG
* für alle Ausländer mit familiärer Aufenthaltserlaubnis unbeschränkter Zugang zu Erwerbstätigkeit jeder Art (§ 27 Abs. 5 AufenthG neu)
* ohne schriftliche Deutschkenntnisse B1 nur noch befristete Aufenthaltsverlängerung für Ehepartner Deutscher (§ 28 AufenthG)

Entwurf BMI, Stand 9.1.2013
Entwurf Bundesregierung, BR-Drs 97/13 v. 8.2.2013, neu zB § 32 AufenthG

Stellungnahmen
PRO ASYL 18.1.2013
Verband Binationaler 19.1.2013
UNHCR Januar 2013
DRK Januar 2013
Caritas 21.1.2013
dpw 22.1.2013
Diakonie 29.1.2013


Anmerkungen Flüchtlingsrat Berlin zum Bleiberecht

In dem Gesetzentwurf fehlt bislang das Bleiberecht, siehe dazu die Länderinitiativen zu § 25b AufenthG
http://www.fluechtlingsrat-berlin.de/bleiberecht.php#17

Seit August 2007 (vgl die Stichtage in § 104a AufenthG!) wurden die Stichtage für das Bleiberecht nicht mehr aktualisiert. Die Stichtage sind ersatzlos zu streichen, die Wartefristen deutlich zu verkürzen, bezüglich des Vorwurfs einer Verhinderung der Abschiebung muss maßgeblich allein das gegenwärtige Verhalten sein, und anders als nach § 104a müssen auch alte und kranke Menschen auch eine reale Chance auf ein Bleiberecht erhalten.

Anmerkungen Flüchtlingsrat Berlin zur Lebensunterhaltssicherung

Bei § 2 III AufenthG (Definition Lebensunterhaltssicherung) müssten zu den unschädlichen Leistungen hinzugenommen werden: Wohngeld, Unterhaltsvorschuss, Mehr- und Sonderbedarfe nach SGB II/XII/AsylbLG wg Schwangerschaft, Alleinerziehung, Krankheit und/oder Behinderung, sowie die nicht dem Lebensunterhalt zuzurechnenden Leistungen nach dem 6. bis 9. Kapitel SGB XII.

Zweck des Wohngeldes ist es, Wohnraum breiten Bevölkerungschichten zugänglich zu machen (§ 1 WoGG) und der Bildung sozialer Ghettos entgegenzuwirken. Damit unvereinbar sind die negativen ausländerrechtlichen Folgen. Vgl. Wohngeldbericht 2010 der Bundesregierung:

S. 13 Durch das Wohngeld sind Haushalte mit geringem Einkommen nicht auf das enge Wohnungssegment mit besonders günstigen Mieten beschränkt, sondern haben auch Zugang zu Wohnungen mit durchschnittlichen Mieten. Dadurch leistet das Wohngeld einen wichtigen Beitrag zur Erhaltung und Schaffung stabiler Bewohnerstrukturen und stärkt den sozialen Zusammenhalt in den Quartieren.

S 26  Wohngeld wird geleistet, damit einkommensschwächere Haushalte oberhalb der Grundsicherung die Wohnkosten für angemessenen und familiengerechten Wohnraum tragen können. Das Wohngeld ist daher ein unverzichtbarer und integraler Bestandteil einer grundsätzlich marktwirtschaftlich ausgerichteten Wohnungs- und Mietenpolitik.   Das Wohngeld soll die Mietzahlungsfähigkeit der wohngeldberechtigten Haushalte gewährleisten. Dadurch sind die begünstigten Haushalte nicht nur auf ein ganz besonders mietgünstiges und deshalb enges Marktsegment im Wohnungsbestand beschränkt. Dies unterstützt die Erhaltung und Schaffung stabiler Bewohnerstrukturen in den Wohnquartieren und vermeidet eine wohnungspolitisch unerwünschte Spaltung des Wohnungsmarktes. Das Wohngeld ist sozialpolitisch sehr treffsicher und marktkonform, da es nach dem individuellen Bedarf der Haushalte und den regional unterschiedlichen Miethöhen differenziert. Es lässt zum einen den Haushalten bezüglich der Wohnung die volle Wahlfreiheit, setzt aber andererseits sozialpolitisch erwünschte Verhaltensanreize. Der Verwaltungsaufwand ist mit 13 Prozent der Wohngeldausgaben vergleichsweise gering.

Wenn ein Vater seinem Kind keinen Unterhalt zahlt, was kann die deshalb auf Unterhaltsvorschuss angewiesene Mutter dafür? Sollen Väter mittels Verletzung ihrer Unterhaltspflicht das Aufenthaltsrecht von Mutter und Kind negativ beeinflussen können?

Ansprüche auf Regelbedarfszuschläge wg Schwangerschaft, Krankheit, Behinderung und Alleinerziehung dürfen gleichermaßen wie das im Gesetzentwurf bisher nur erwähnte Bildungs- und Teilhabe-Paket nicht zu ausländerrechtlichen Nachteilen führen. Soll Frau keine Niederlassungserlaubnis mehr erhalten können, weil sie krank oder schwanger wird? Leistungen nach 6. bis 9. Kapitel SGB XII sind schon begrifflich nicht dem Lebensunterhalt zuzurechnen, eine Klarstellung in § 2 Abs. 3 und § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG wäre wünschenswert.

2. Entwurf Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU – Flüchtlingsschutz
Umsetzung der Neufassung der Richtlinie zum Flüchtlingsschutz – Richtlinie 2011/95/EU v. 13.12.2011

Die „Qualifikationsrichtlinie“ regelt die Voraussetzungen für die Anerkennung von Flüchtlingen (zB Verfolgungsgründe) und die Zuerkennung internationalen (subsidären) Schutzes.  Sie enthält Maßgaben zum Aufenthaltsstatus der Flüchtlinge und ihrer Familienangehörigen und deren sozialen Rechten (Arbeit, Bildung, Wohnung, Sozialleistungen usw.).

Geplant sind umfangreiche Änderungen des AsylVfG und AufenthG, und in vielen Fällen eine Gleichstellung subsidär geschützter Flüchtlinge und ihrer Familienangehörigen mit Konventionsflüchtlingen.

Entwurf BMI, Stand 7.1.2013

Stellungnahmen
Diakonie 8.2.2013
DRK Februar 2013
AWO Februar 2013
DAV Februar 2013
DJB v. 18.02.13 weist darauf hin, dass die in § 47 GGO vorgesehene Beteiligung der Verbände bei Gesetzesvorhaben ad absurdum geführt wird, wenn aufgrund unangemessen kurzer Fristen (hier: 1 Woche) qualifizierte Stellungnahmen nicht erstellt werden können und wohl auch garnicht erwünscht sind.

3. Entwurf Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes – stichtagsunabhängiges Bleiberecht § 25b AufenthG neu
Bundesratsinitiativen Hamburgs und weiterer Länder
(HH, SH, BW, NW, RP, HB, unterstützt ua von NI und ST) für eine dauerhafte stichtagsunabhängige Bleiberechtsregelung

4. Entwurf Beschäftigungsverordnung neu
Geplante Zusammenlegung BeschV und BeschVerfV, geplante Erleichterungen des Arbeitsmarktzugangs für Nichtdeutsche.
Geplant ist ua für alle Ausländer mit humanitärer Aufenthaltserlaubnis (§§ 22 bis 25 AufenthG) ein unbeschränkter Zugang zu Beschäftigungen jeder Art.
– Wortlaut des Entwurfs liegt uns noch nicht vor –

Das BMAS hat hierzu lediglich Arbeitgeberverbände um Stellungnahmen nach § 47 GGO gebeten, jedoch weder Juristenverbände noch Wohlfahrtsverbände, Kirchen oder Flüchtlingsorganisationen…

5. Entwurf verfassungskonforme Neuregelung Familienleistungen
Aufgrund des Urteils des BVerfG zum BEEG vom 10.07.2012 geplante Neuregelung Kindergeld, Elterngeld und Unterhaltsvorschuss für Nichtdeutsche.
– Wortlaut des Entwurfs liegt uns noch nicht vor –

6. Entwurf verfassungskonforme Neuregelung Asylbewerberleistungsgesetz
Aufgrund des Urteils des BVerfG zum AsylbLG vom 18.07.2012 geplante Neuregelung der Existenzsicherung für Asylsuchende und Geduldete.

Geplant ist eine Wartefrist nach § 2 AsylbLG von 24 Monaten Aufenthaltsdauer (bisher 48 Monate Leistungsbezug), eine Leistungshöhe nach § 3 AsylbLG analog SGB II/XII (minus ca 9 €/Monat wg im AsylbLG entfallender Zuzahlungen zu med. Leistungen), wobei zudem der Bedarf für „Hausrat“ gestrichen und nur auf gesonderten Antrag erbracht werden soll.

Problematisch sind neben der Einbeziehung von Ausländern mit Aufenthaltserlaubnis (§ 1 AsylbLG) und der zu hohen Dauer der Wartefrist nach § 2 AsylbLG vor allem das Sachleistungsprinzip für Regelbedarf und Unterkunft nach § 3 AsylbLG und die med. Versorgung nach § 4 AsylbLG.

7. Änderung FreizügG/EU
BT-Drs. 17/10746, BGBl 28.1.2013: ua ersatzlose Abschaffung der „Freizügigkeitsbescheinigung“ für Unionsbürger, bereits in Kraft seit 29.1.2013

Für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger wird keine „Freizügigkeitsbescheinigung“ nach § 5 FreizügG/EU mehr ausgestellt, sie entfällt ersatzlos. Unionsbürger  erhalten nur noch – ebenso wie Deutsche – bei der Anmeldung eine Meldebescheinigung nach dem Melderecht. Eine Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltstitel o.ä. können sie in aller Regel nicht mehr erhalten. Nach fünf Jahren kann Unionsbürgern auf Antrag das „Daueraufenthaltsrecht“ bescheinigt werden. Zum legalen Aufenthalt ist jedoch keines der genannten Dokumente erforderlich.

Auch in der Vergangenheit hatte die Freizügigkeitsbescheinigung nur deklaratorische Wirkung, das heißt das Freizügigkeitsrecht bestand unabhängig davon, ob die Behörde (Bürgeramt oder Ausländerbehörde) eine solche Bescheinigung ausstellte oder nicht. Ob der Wegfall der Bescheinigung in der Praxis tatsächlich zur erwünschten Verwaltungsvereinfachung und Einsparung von Bürokratiekosten führt, wird sich zeigen.

Für die Praxis bedeutet dies – wie dem neuen § 2 Abs. 7 FreizügG und der Gesetzesbegründung S. 9 zu entnehmen ist, dass bei Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen grundsätzlich vom Vorliegen eines Freizügigkeitsrechtsrechts auszugehen ist und das Nichtbestehen dieses Rechts erst von der prüfenden Behörde festgestellt werden muss. Dabei darf eine solche Prüfung nur im Einzelfall und bei begründeten Zweifeln an dem Freizügigkeitsrecht erfolgen, die Beweislast trägt die Behörde.

Darüber hinaus werden eingetragene gleichgeschlechtliche LebenspartnerInnen von EU-BürgerInnen den Ehegatten gleichgestellt, für sie gelten nicht mehr die Regelungen des AufenthG, sondern die günstigeren Regelungen des FreizügG/EU.

8. Entwurf Gesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften infolge des Beitritts Kroatiens zur EU
Entwurf Bundesregierung, BR-Drs 28/13 v. 18.1.2013,
ua Arbeitserlaubnisrecht wie seit 1.1.2012 für Rumänen und Bulgaren – geplante Anwendung §§ 12a – 12e ArGV auch auf Kroaten.