… der am Krieg in der Ukraine beteiligten Staaten
Der Bundestag möge beschließen:
AUFRUF | Angesichts des Krieges in der Ukraine stellt der Bundestag fest:
- die fundamentale Bedeutung der Artikel 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen, mit denen ein Angriffskrieg und völkerrechtswidrige Handlungen im Krieg untersagt sind;
- die Gültigkeit des Römisches Statutes, das im Artikel 25 die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit bei Vergehen gegen Artikel 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen sieht;
- die Anerkennung des1994 von der OSZE beschlossenen „Verhaltenskodexes zu politisch-militärischen Aspekten der Sicherheit“, in dem alle Angehörigen der Streitkräfte persönlich für die Einhaltung des humanitären Völkerrechts verantwortlich sind und mit Befehlsgewalt ausgestattete Angehörige der Streitkräfte keine völkerrechtswidrigen Befehle erlassen dürfen;
- die Gültigkeit der Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union, die in Artikel 9 einen flüchtlingsrechtlichen Schutz für die Personen vorsieht, die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt erwarten müssen, der den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen;