Grundsätzliche Ablehnung Herkunftsländer per se als ’sicher‘ zu definieren

Schwerwiegende Fehlentscheidungen sind ernsthaft zu befürchten.

„ PRO ASYL lehnt es ganz grundsätzlich ab, Herkunftsländer von Flüchtlingen als per se „sicher“ zu definieren, mit der schwerwiegenden Folge, dass Asylanträge mehr oder weniger pauschal abgelehnt werden und die verfahrensrechtliche Möglichkeit, sich dagegen zur Wehr zu setzen, auf ein Minimum reduziert ist. Schwerwiegende Fehlentscheidungen, die zu Refoulement ‐ Fällen führen können – also die Abschiebung in eine Verfolgungssituation – sind ernsthaft zu befürchten.“

„Bei der Einreise aus so genannten „sicheren Herkunftsstaaten“ soll bereits die Vermutung ausreichen, dass ein Ausländer aus einem entsprechenden Herkunftsland nicht der politischen Verfolgung unterliegt, um den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Die Widerlegung einer solchen Vermutung ist durch verfahrensverschärfende Festlegungen enorm erschwert oder gar unmöglich gemacht. Der Asylantrag eines Asylsuchenden aus einem „sicheren Herkunftsstaat“ wird gem.§29a AsylG als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt. Dies hat zur Folge, dass die Rechtsmittelfristen auf eine Woche verkürzt sind. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Es muss innerhalb einer Woche Eilrechtsschutz beantragt werden(§ 36 Abs.3 AsylG). Auch für den Eilrechtsschutz sind die Hürden höher als üblich: Das Verwaltungsgericht darf die Aussetzung der Abschiebung nur dann anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung bestehen (§36 Abs.4 AsylG). Weitere Folge der Ablehnung als offensichtlich unbegründet: Nach § 10 Abs. 3 S.2 AufenthG darf an die abgelehnten Asylsuchenden keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Eine weitere Folge ist zudem, dass das Flughafenverfahren angewandt wird, § 18a AsylG. Dabei handelt es sich um ein Schnellverfahren, das unter Haftbedingungen im Transitbereich des Flughafens durchgeführt wird.“ PRO ASYL e.V. Stellungnahme vom 16.2.2016