Beschäftigung für Flüchtlinge aus Westbalkanstaaten

Möglichkeiten legaler Beschäftigung für Westbalkanangehörige

„Neue legale Wege zur Arbeit in Deutschland“ ist ein Informationsblatt des BMI überschrieben, mit dem Staatsangehörige der „Westbalkan“-Staaten Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo,  Mazedonien, Montenegro und Serbien darauf hingewiesen werden, dass sie unter bestimmten Umständen legal in Deutschland arbeiten können. Im Anschreiben des niedersächsischen Innenministeriums heißt es dazu:

„Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz und der dazu erlassenen Verordnung wurde für Angehörige der Westbalkanstaaten unabhängig von deren Qualifikation erstmalig die Möglichkeit einer legalen Arbeitsmigration nach Deutschland geschaffen (§ 26 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung).

In diese Regelung können auch bereits in Deutschland aufhältige Personen einbezogen werden, sofern sie

  • zwischen dem 01.01. und dem 24.10.2015 einen Asylantrag gestellt haben,
  • sich am 24.10.2015 hier gestattet, geduldet oder als Ausreisepflichtige aufgehalten haben und
  • unverzüglich ausreisen.

(…) Durch die bekannte Situation bei der Unterbringung von Asylsuchenden dürfte es oft so sein, dass sich die Betroffenen zwar schon länger in Deutschland aufhalten, bislang jedoch noch keine Gelegenheit hatten, ihren Asylantrag zu stellen. Daher sind sie auch zwangsläufig nicht im Besitz einer Aufenthaltsgestattung.

Da jedoch gerade diesem Personenkreis die neue Möglichkeit der legalen Arbeitsmigration offen stehen soll, hat das Bundesministerium des Innern auf meine Nachfrage und in Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitgeteilt, dass mit der (wie auch immer vor Ort ausgestalteten) Registrierung des Asylsuchenden von einem Asylantrag im Sinne dieser Regelung auszugehen ist.

Um den erforderlichen Nachweis im Rahmen eines späteren Visumverfahrens erheblich zu erleichtern, bitte ich, den in Frage kommenden Betroffenen formlos zu bescheinigen, dass sie die in § 26 Abs. 2 Satz 4 Beschäftigungsverordnung genannten Voraussetzungen erfüllen.“

von Kai Weber Flüchtlingsrat Niedersachsen

Hier die Infoblätter in deutsch:

Westbalkan-Regelung Aushang_BMI

Hier die Infoblätter in den weiteren verfügbaren Sprachen:

1845-ext-01-Westbalkan-Regelung Aushang_BMI_ALB
As-1845-01-Westbalkan-Regelung Aushang_BMI_hr
As-1845-01-Westbalkan-Regelung Aushang_BMI_mk
As-1845-01-Westbalkan-Regelung Aushang_BMI_me
BMI_bos As-1845-01-Westbalkan-Regelung Aushang_BMI_sr