Entrechtungsprogramm für ein Großteil der Flüchtlinge

Rot-(rot)-grün regierte Länder stimmen zu P1090004

Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz sieht bekanntlich ein umfassendes Entrechtungsprogramm für einen Großteil der Flüchtlinge in Deutschland vor. Das Gesetzespaket ist nach Medienberichten bereits weitgehend Konsens zwischen Union und SPD sowie den Grünen, die offenbar nicht bereit und / oder in der Lage sind, dem etwas entgegen zu setzen. Horst Seehofer hat daher völlig Recht, wenn er sagt, die CSU setze sich mit jeder ihrer Forderungen durch – was zumindest außerhalb Bayerns üblicherweise als Drohung zu verstehen ist. Man darf gespannt sein, wieviel Geld der Bund versprochen hat, um die rot-(rot)-grün regierten Länder zur Zustimmung zu einem derartigen Deal zu bewegen, dessen Inhalte noch vor wenigen Monaten gänzlich indiskutabel gewesen wären – und nun offenbar von fast allen Parteien in Regierungsverantwortung geräuschlos durchgewunken werden.

Wie dem auch sei: Einer der wenigen inhaltlich wirklich zu begrüßenden Punkte ist die geplante Einführung eines § 26 Abs. 2 BeschV:

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Das heißt: Angehörige dieser (zukünftig als sicher definierten) Herkunftsstaaten haben künftig die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 zum Zwecke der Beschäftigung zu erhalten, auch wenn sie nicht die Voraussetzungen der Blauen Karte-EU erfüllen und auch, wenn sie keine Berufsqualifikation entsprechend der „Positivliste“ erfüllen. Auch für nicht quaifizierte (Helfer-)Tätigkeiten können sie – ähnlich Personen aus den USA, Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Monaco, Neuseeland und San Marino – künftig eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis erhalten. Dies funktioniert jedoch nur unter drei Voraussetzungen:

  1. Sie stellen den Antrag auf Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis aus dem Ausland; d. h. sie halten das Visumverfahren ein;
  2. Sie waren innerhalb der letzten Monate nicht leistungsberechtigt nach dem AsylbLG in Deutschland – das heißt in der Regel: Sie haben in dieser Zeit keinen Asylantrag gestellt;
  3. Die Bundesagentur für Arbeit (ZAV) hat ihre Zustimmung erteilt – inkl. Vorrangprüfung und Prüfung der Beschäftigungsbedingungen. Die Zustimmung der ZAV entfällt hier nur nach den allgemeinen Regelungen (also wenn die normalen Voraussetzungen für die Blaue Karte-EU erfüllt sind oder die Person einen deutschen Hochschulabschluss besitzt). Die Vorrangprüfung entfällt nur, wenn die besonderen Voraussetzungen für die Blaue Karte-EU erfüllt sind, wenn die Person einen deutschen Ausbildungsabschluss besitzt, oder es sich um Mangelberufe handelt.

Diese Regelung ist gut. Sie führt eine Art Vorgriffsregelung für die Staatsangehörigen der Balkanstaaten im Hinblick auf den in absehbarer Zeit folgenden EU-Beitritt ein und eröffnet Alternativen zum Asylverfahren.

  • Claudius Voigt
  • Projekt Q – Büro für Qualifizierung der Flüchtlings- und Migrationsberatung
  • Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. (GGUA Flüchtlingshilfe)
  • Südstraße 46
  • 48153 Münster