Auf Krücken nach Afghanistan abgeschoben – das linke Bein ist nahezu gelähmt!

Gesundheit interessiert in der deutschen Verwaltungslogik (manchmal) nicht

Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof bestätigen die Abschiebung

Am 16. Dezember 2020 fand erneut eine Sammelabschiebung nach Kabul/Afghanistan statt. Das Flugzeug (Flugnummer P66621) startete um 21:18 Uhr und landete am 17. Dezember 2020 um 6:34 Uhr in Kabul. 30 Abgeschobene waren an Bord, wie dpa meldete. Die Bestätigung kam vom afghanischen Flüchtlingsministerium. 13 der abgeschobenen Personen kamen aus Bayern. Es war die 34 Sammelabschiebung nach Afghanistan. Seit Dezember 2016 wurden damit 937 Personen nach Afghanistan abgeschoben.

Wie rechtlich wackelig das Behördenhandeln ist, hier ist u.a.  auch das Regierungspräsidium Karlsruhe angesprochen, zeigen Gerichtsentscheidungen der Verwaltungsgerichte aus Sigmaringen und Stuttgart. Dort wurde die Abschiebung zweier Männer nach Afghanistan in letzter Minute gestoppt.

Auch beim Verwaltungsgericht in Karlsruhe war ein Eilverfahren gegen eine Abschiebung eines jungen Afghanen anhängig, das vom VG Karlsruhe und vom VGH abgelehnt wurde. Der betroffene Jugendliche geht an Krücken und kann nur wenige Meter laufen. Im Juli 2020 konnte sein linkes Bein, das durch einen Messerstich erheblich verletzt wurde, nur durch eine Notoperation erhalten werden. Das Bein bleibt weitgehend gelähmt. Der Arzt hat bestätigt: „Der Patient kann daher nicht alleine ohne Unterstützung und schon gar nicht in unsicheren Gebieten leben“. Das vorgelegte Attest, hat nicht den Anforderungen an ein ärztliches Attest entsprochen, so die Gerichte. Leider hat das Regierungspräsidium Karlsruhe den Betroffenen nicht auf die Möglichkeit eines Folgeantrages hingewiesen, mit dem zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse hätten geltend gemacht werden können. Auch die Ausländerbehörde Baden-Baden hat nicht auf die Stellung eines Antrag nach einem nationalen subsidiären Schutzes hingewiesen. Die Ausländerbehörde hätte die Möglichkeit gehabt, dem Betrof­fenen eine Duldung gemäß §60 Absatz 2 Satz 1 AufenthG auszustellen. Hat dies nicht getan.  Dafür hat die Polizei, im Auftrag des Regierungspräsidium seine Reisefähigkeit demonstriert. So schreibt das RP: „Des Weiteren wurde Gewahrsams- sowie Transportfähigkeit im Rahmen der Aufnahme in die Abschiebehafteinrichtung bestätigt“. Er wurde an Hände und Füße gefesselt und in die Abschiebehaft Pforzheim gebracht. Fragwürdige Vorgänge in diesem Land. Der Begriff der Reisefähigkeit ist gesetzlich nicht geregelt. Damit setzt sich das Deutsche Institut für Menschenrechte in dem aktuellen Menschenrechtsbericht (S. 97) auseinander.

Ob es aktuell rechtliche Möglichkeiten gegen die Abschiebung gibt, wird derzeit geprüft. Die Familie, bei der er gewohnt hat, steht mit ihm in Kontakt. „Er schläft am Boden bei 3 Grad ohne Heizung“ , so eine Nachricht. Ein Dokument bestätigt, dass er die afghanische Staatsbürgerschaft besitzen soll, seine Mutter lebt jedoch im Iran. Auch er ist im Iran geboren und dort aufgewachsen. Beweise dafür liegen vor.

Aus Berlin wurde der „21 Jährige Semal aus der JSA nur in Anstaltskleidung (in Kabul sind -10 Grad) ohne Hab und Gut nach Afghanistan abgeschoben und bei der Festnahme blutig zusammen geschlagen. Eine Schande für Berlin!“ berichtet eine Twitter-Nachricht. „Semal kam als traumatisierter unbegleiteter Minderjähriger nach Deutschland. Er hatte schwere Gewalt erlitten, wurde drogenabhängig und beging Straftaten. Er hat sie abgesessen, seinen Schulabschluss gemacht und ist clean. Aber Senator Geisel will ihn heute nach Afghanistan abschieben.“

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