Eine Quarantäneverordnung für alle Bewohner einer Landeserstaufnahmeeinrichtung ist nicht zu empfehlen.

Auszüge aus den Empfehlungen des Ministeriums für Soziales und Integration Baden-Württemberg

Schreiben vom 15.04.2020 an die Regierungspräsidien Baden-Württemberg „zur Prävention von sowie Umgang mit Infektionen mit SARS-CoV-2 in den Landeserstaufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge.“ Zitate aus dem Schreiben.

Sammelunterkünfte – „Erhöhtes Risiko der Virusverbreitung“ „Aufgrund oft beengter Wohnverhältnisse und gemeinschaftlich genutzter Aufenthalts- und Sanitäranlagen besteht ein erhöhtes Risiko der Virusverbreitung.“

Nicht einhaltbare Regeln – Massenunterbringung sind wie Großveranstaltungen „Bewohnerinnen und Bewohner dürfen auf Freiflächen maximal zu zweit oder im Kreise der gemeinsam untergebrachten Familienangehörigen bzw. Wohngemeinschaften zusammenkommen; in den jeweiligen Unterbringungsgebäuden dürfen maximal fünf Personen oder die gemeinsam untergebrachten Familienangehörigen bzw. Wohngemeinschaften zusammenkommen.

Funktionsfähigkeit der Erstaufnahmeeinrichtung“ geht vor

  • „Es dürfen weiterhin mehr als fünf Personen in einem Unterbringungszimmer untergebracht werden, sofern dies zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Erstaufnahmeeinrichtung notwendig ist.
  • Einhaltung bzw. Ermöglichung der 1,5 m Abstandsregel (z.B. durch Staffelung der
  • Essens- und Taschengeldausgabe oder Essenseinnahme auf den Zimmern).
  • Einstellen sämtlicher zusätzlicher Betreuungs- und Sportangebote (Kinderbetreuung,
  • tagesstrukturierende Angebote, Schließung von Sporträumen- und Plätzen,
  • etc.) mit Ausnahme von individuellen Beratungsangeboten (z.B. Mutter-Kind-Beratung).

Verschiedene „Kategorien“ von Menschen in einer Erstaufnahmeeinrichtung.

Kontaktperson Kategorie 1 „LEA“:  Sämtliche Bewohner, die sich entweder sanitäre Einrichtungen und/oder Aufenthaltsräume mit der erkrankten Person teilen (bei unklarer Zuteilung der Räumlichkeiten bzw. Benutzung Erweiterung auf Bewohner des gleichen Stockwerkes oder des gleichen Hauses). Zusätzliche Personen, die mind. 15-minütigen Gesichts-Kontakt mit der erkrankten Person hatten (z.B. Sozialarbeiter, Freunde oder Bekannte außerhalb des eigenen Wohngebäudes). Direkter Kontakt zu Sekreten oder Körperflüssigkeiten.“

Kontaktperson Kategorie 2 „LEA“:  Bewohner, die sich weder sanitäre Einrichtungen noch Aufenthaltsräume mit der erkrankten Person teilen (z.B. in anderem Haus wohnhaft und mit dem Betroffenen nicht in einem Freundschafts-/Familienverhältnis stehen). Zusätzliche Personen, die keinen mind.15-minütigen Gesichts-Kontakt mit der erkrankten Person hatten (z.B. bei der Essens- oder Taschengeldausgabe). Kein direkter Kontakt zu Sekreten oder Körperflüssigkeiten.“

Sonderfall „Quarantäne aller Bewohner der LEA“

Eine Quarantäneverordnung für alle Bewohner einer Landeserstaufnahmeeinrichtung, unabhängig von deren Kontaktkategorie, ist aus folgenden Gründen nicht zu empfehlen:

– Werden alle Bewohner der LEA für zwei Wochen in Quarantäne verbracht und wird in diesem Zeitraum eine weitere Person positiv getestet, so verlängert sich die Quarantäne ALLER Bewohner erneut um zwei Wochen ab Zeitpunkt des Symptombeginns/ Datum des positiven Tests. In diesem Fall muss theoretisch eine Einrichtung für mehrere Monate geschlossen bleiben.  Wird keine Einteilung nach Kontaktpersonen und demnach räumliche Separierung vorgenommen, können sich weiterhin Personen mit erhöhten Infektionsrisiko (Kategorie 1) mit Personen mit geringerem Infektionsrisiko (Kategorie 2) „mischen“. Dies kann zu einer raschen Verbreitung des Erregers führen.“