Abschiebungshaft rechtswidrig wegen Verstoß gegen Beschleunigungsgrundsatz im Dublinverfahren

Zur Überstellungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens:

  1. Bei Inhaftierung zur Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens liegt ein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz vor, wenn die Stellung eines Übernahmeersuchens an einen anderen Mitgliedstaat (ohne ausreichenden Grund) mehr als eine Woche in Anspruch nimmt.
  2. Bei einer Zurückschiebung im Dublin-Verfahren gehören zu den erforderlichen Angaben zur Durchführbarkeit der Zurückschiebung auch Ausführungen dazu, dass und weshalb der Zielstaat zur Rücknahme verpflichtet ist (unter Bezugnahme auf BGH Beschluss vom 17.10.2013, Az. V ZB 162/12, zur Dublin-II-VO, asyl.net: M21284). Mehr dazu: hier