Wussten Sie, dass in Freiburg Menschen leben, die ihren Landkreis nicht verlassen dürfen?

Was Millionen täglich selbstverständlich tun, ist für eine verschwindend kleine Gruppe von Menschen verboten.  Eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit ist ein schwerer Eingriff in die persönliche Freiheit.

Gemäß § 56 Asylverfahrensgesetz zur „räumlichen Beschränkung“  müssen Asylsuchende und Geduldete ihren Wohnsitz in der Stadt, bzw. dem Landkreis, selten auch dem Bundesland nehmen, in dem die für sie zuständige Ausländerbehörde ihren Sitz hat. Wollen sie diesen Bezirk verlassen, um bspw. Verwandte oder Freunde zu besuchen, müssen sie zuvor eine schriftliche Erlaubnis beantragen.

Kommt es zu einem Verstoß gegen die so genannte Residenzpflicht, wird derjenigen Person ein Bußgeld auferlegt, bzw. im Wiederholungsfall kommt es zu einem Strafverfahren. Dies hat auch nachteilige Folgen.

Flugblatt als PDF (~250 KB)

Weitere Informationen:

The Voice

Flüchtlingsrat Bayern