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	<title>BT-Drucksache &#8211; Aktion Bleiberecht</title>
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	<title>BT-Drucksache &#8211; Aktion Bleiberecht</title>
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	<item>
		<title>Änderungen beim Aufenthaltsgesetz halten Diskriminierung aufrecht</title>
		<link>https://www.aktionbleiberecht.de/2014/07/weiterer-abbau-der-flkuechtlingsrechte-geplant/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[emil]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 13 Jul 2014 11:17:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[BT-Drucksache]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzes-Änderungen]]></category>
		<category><![CDATA[Themen]]></category>
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					<description><![CDATA[Asylbewerberleistungsgsetz soll beibehalten werden Der BMAS-Entwurf zum AsylbLG vom 4. Juni 2014 Ausführliche Stellungnahme Flüchtlingsrat Berlin (58 Seiten, pdf) Wortlaut BMAS-Entwurf und weitere Stellungnahmen (PRO ASYL, DAV, VDJ, KOK u.a.) Urteil des BVerfG vom 18. Juli<a class="moretag" href="https://www.aktionbleiberecht.de/2014/07/weiterer-abbau-der-flkuechtlingsrechte-geplant/">Read More...</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Asylbewerberleistungsgsetz soll beibehalten werden</h2>
<p><span style="font-size: 12pt;"><strong>Der BMAS-Entwurf zum AsylbLG vom 4. Juni 2014</strong></span></p>
<p><a href="http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/asylblg/Stellungnahme_FR_Berlin_AsylbLG_2014_BMAS.pdf"><span style="color: #008000;"><strong>Ausführliche Stellungnahme</strong></span></a> Flüchtlingsrat Berlin (58 Seiten, pdf)<br />
<a href="http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/asylblg/BVerfG-AsylbLG-Novelle-2014.html"><span style="color: #008000;"><strong>Wortlaut BMAS-Entwurf</strong></span></a> und weitere Stellungnahmen (PRO ASYL, DAV, VDJ, KOK u.a.)<br />
<span style="color: #008000;"><strong><a href="http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/asylblg/BVerfG-AsylbLG-Urteil.html"><span style="color: #008000;">Urteil des BVerfG</span></a></strong> </span>vom 18. Juli 2012 zur Verfassungswidrigkeit des AsylbLG<span id="more-6159"></span></p>
<ul>
<li>Der BMAS-Entwurf gibt vor, die Leistungseinschränkungen des AsylbLG auf 12 Monate zu beschränken. Tatsächlich hält der Entwurf aber an unbefristeten Leistungseinschränkungen und Sanktionen, entwürdigenden Sachleistungen und einer lebensgefährlichen Minimalmedizin fest.</li>
<li>Die Leistungseinschränkungen des § 1a Nr. 1 AsylbLG und des § 2 Abs. 1 AsylbLG finden in verfassungswidriger Weise über 12 Monate hinaus unabhängig vom aktuellen Verhalten dauerhaft Anwendung, ebenso die Sachleistungen nach §§ 2 Abs. 2 AsylbLG.</li>
<li>Die betragsmäßig im Belieben der örtlichen Behörden stehenden Kürzungen nach § 1a AsylbLG bewirken einen verfassungswidrigen Eingriff in das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum.</li>
<li>Die Minimalmedizin nach § 4 AsylbLG fördert aufgrund unzureichender Maßgaben zum Behandlungsanspruch Behördenwillkür und verstößt gegen das Menschenrecht auf Gesundheit und ein menschenwürdiges physisches Existenzminimum.</li>
<li>Die Sachleistungen nach § 2 Abs. 2 und § 3 AsylbLG sind mangels Ermittlung und verbindlicher Maßgaben zu den Bedarfen verfassungswidrig.</li>
</ul>
<p><span style="font-size: 12pt;"><strong> Der BMI-Entwurf zum AufenthG vom 7. April 2014</strong></span></p>
<p><a href="http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/zuwg/AendG_AufenthG_2014.html"><strong><span style="color: #008000;">Wortlaut und Stellungnahmen</span></strong></a></p>
<ul>
<li> Der BMI-Entwurf zum AufenthG versucht, mit Hilfe von Änderungen im AufenthG das BVerfG- Urteil zum AsylbLG umfassend auszuhebeln.</li>
<li>Der BMI-Entwurf zum AufenthG sieht für die Mehrzahl aller Geduldeten in § 11 Abs. 7 AufenthG die gesetzliche Fiktion der &#8222;Einreise zum Leistungsbezug&#8220; unabhängig von den tatsächlichen Einreisegründen vor. Daraus folgt eine dauerhafte Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG mit Arbeitsverbot.</li>
<li> Der BMI-Entwurf zum AufenthG verhindert umfassend jegliches humanitäre Bleiberecht mit dem Verbot der Aufenthaltserteilung nach § 11 Abs. 6 oder 7 AufenthG nach geltendem Recht ebenso wie die das neue &#8222;Bleiberecht&#8220; und führt die Kettenduldung wieder ein. Auch die vom BMAS vorgesehene Herausnahme von Ausländern mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 V aus dem AsylbLG wird obsolet, da diese Erlaubnis nach dem BMI-Entwurf faktisch nicht mehr erteilt oder verlängert werden darf.</li>
</ul>
<p><span style="font-size: 12pt;"><strong> Geplanter BMI-Entwurf zum AsylbLG</strong></span></p>
<p>(vgl. dazu <a href="http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/asylblg/Stellungnahme_FR_Berlin_AsylbLG_2014_BMAS.pdf"><span style="color: #008000;"><strong>Stellungnahme Flüchtlingsrat Berlin</strong></span></a> zum BMAS-Entwurf S. 9 ff.)</p>
<ul>
<li>Das BMAS plant, Fragen der Sanktionen (§ 1a AsylbLG, § 2 Abs. 1 AsylbLG) und der medizinischen Versorgung nach AsylbLG (§ 4 AsylbLG) einer weiteren Novellierung des AsylbLG zur Umsetzung der EU-Asylaufnahme-RL unter Federführung des BMI zu überlassen.</li>
<li> Das BMAS überlässt so skandalöserweise dem sozialrechtlich völlig inkompetenten, rein ordnungspolitisch agierenden BMI die seit 2005 ausstehende Umsetzung der Maßgaben der EG-Asylaufnahme-RL 2003 und die aktuell anstehende Umsetzung der EU-Asylaufnahme-RL 2013.</li>
<li> Zu befürchten ist eine mit den Sanktionsoptionen der EU-Asylaufnahme-RL begründete Einfürhung weiterer Kürzungstatbestände durch das BMI. Dabei ist auch eine mit der EU-Asylaufnahme-RL begründete Kürzung unter das Existenzminimum verfassungswidrig.</li>
<li> Zu befürchten ist zudem, dass das BMI die reguläre medizinische Versorgung von einer besonderen Schutzbedürftigkeit abhängig machen und alle anderen auf eine Notfallversorgung verweisen wird. Der Zugang zu einer verfassungskonformen medizinischen Versorgung darf jedoch nicht von einer besonderen Schutzbedürftigkeit abhängig sein. Krankenversorgung muss allen Leistungsberechtigten auf dem Niveau des SGB V zur Verfügung stehen.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Minderjährige auf der Flucht</title>
		<link>https://www.aktionbleiberecht.de/2013/10/minderjaehrige-auf-der-flucht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[emil]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 28 Oct 2013 18:38:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[BT-Drucksache]]></category>
		<category><![CDATA[Deutschland]]></category>
		<category><![CDATA[Dokumente]]></category>
		<category><![CDATA[Flüchtlingspolitik Deutschland]]></category>
		<category><![CDATA[Themen]]></category>
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					<description><![CDATA[Fragen zu Kinder und Jugendlichen auf der Flucht Wie viele Minderjährige sind in den Jahren 2012, 2011, 2010, 2005 und 2000 nach Deutschland eingereist und haben selber oder zusammen mit ihren Familien einen Asylantrag gestellt? Inwieweit<a class="moretag" href="https://www.aktionbleiberecht.de/2013/10/minderjaehrige-auf-der-flucht/">Read More...</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Fragen zu Kinder und Jugendlichen auf der Flucht</h2>
<p>Wie viele Minderjährige sind in den Jahren 2012, 2011, 2010, 2005 und 2000 nach Deutschland eingereist und haben selber oder zusammen mit ihren Familien einen Asylantrag gestellt? Inwieweit werden bei der Gewährung von Asyl gemäß Artikel 16a des Grundgesetzes oder Flüchtlings- bzw. Abschiebeschutz gemäß § 60 AufenthG für erwachsene Personen, die gemeinsam mit ihren Kindern einreisen, kinderspezifische Fluchtgründe berücksichtigt? Wie viele Minderjährige sind im Rahmen von Dublinverfahren in den Jahren 2012, 2011 und 2010 nach Deutschland überstellt worden (bitte nach Jahren, ursprüngliches Herkunftsland und Mitgliedstaat der Europäischen Union aufschlüsseln) Eine Anfrage der LINKEN. <strong><a href="http://www.aktionbleiberecht.de/zeug/abr/Minderjaehrige_auf_der_Flucht.pdf" target="_self">Eine Antwort der Bundesregierung</a></strong></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Manipulation der Fingerkuppen kann zur Einstellung des Asylverfahrens führen</title>
		<link>https://www.aktionbleiberecht.de/2013/09/manipulation-der-fingerkuppen-kann-zur-einstellung-des-asylverfahrens-fuhren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[emil]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 07 Sep 2013 10:00:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[BT-Drucksache]]></category>
		<category><![CDATA[Dokumente]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsentscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Pressemitteilungen]]></category>
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					<description><![CDATA[Asylbewerber sind gesetzlich verpflichtet, sich zur Feststellung ihrer Identität Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Vereiteln sie deren Auswertbarkeit durch Manipulation ihrer Fingerkuppen, kann das Asylverfahren wegen Nichtbetreibens eingestellt werden, ohne dass eine Entscheidung über die Begründetheit des<a class="moretag" href="https://www.aktionbleiberecht.de/2013/09/manipulation-der-fingerkuppen-kann-zur-einstellung-des-asylverfahrens-fuhren/">Read More...</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Asylbewerber sind gesetzlich verpflichtet, sich zur Feststellung ihrer Identität Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.</h2>
<p>Vereiteln sie deren Auswertbarkeit durch Manipulation ihrer Fingerkuppen, kann das Asylverfahren wegen Nichtbetreibens eingestellt werden, ohne dass eine Entscheidung über die Begründetheit des Asylgesuchs getroffen wird. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.<br />
BVerwG:<a href="http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2013&amp;nr=61" target="_self"> http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2013&amp;nr=61</a></p>
<p>Der Entscheidung lag der Fall eines Asylbewerbers zugrunde, der keine Identitätspapiere vorlegte und angab, somalischer Staatsangehöriger zu sein. Ihm wurden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge &#8211; Bundesamt &#8211; am Tag der Asylantragstellung Fingerabdrücke abgenommen. Deren Auswertung zum Zweck des Abgleichs mit der Europäischen Fingerabdruckdatenbank (EURODAC) war jedoch nicht möglich. Der mit der Abnahme der Fingerabdrücke befasste Mitarbeiter vermerkte Spuren von Manipulationen an den Fingerkuppen. Daraufhin wurde der Kläger schriftlich aufgefordert, sein Asylverfahren u.a. dadurch zu betreiben, dass er binnen eines Monats in der Außenstelle <span id="more-4982"></span>des Bundesamtes erscheine und sich „auswertbare Fingerabdrücke“ abnehmen lasse. Nachdem sich auch die in einem zweiten Termin abgegebenen Fingerabdrücke des Klägers als nicht auswertbar erwiesen, stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 27. Oktober 2010 fest, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt, das Asylverfahren eingestellt ist und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AsylVfG nicht vorliegen. Dem Kläger wurde die Abschiebung in den Herkunftsstaat angedroht.</p>
<p>Verwaltungsgericht und Bayerischer Verwaltungsgerichtshof haben die Voraussetzungen der §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG* für die Verfahrenseinstellung wegen Nichtbetreibens als nicht erfüllt angesehen, weil die bloße Duldungspflicht kein Manipulationsverbot oder die Pflicht zur Abgabe verwertbarer Fingerabdrücke umfasse. Offen gelassen wurde, ob der Kläger die Unverwertbarkeit seiner Fingerabdrücke zu vertreten habe.</p>
<p>Der 10. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Ein Asylbewerber ist zwar nicht verpflichtet, positiv die Auswertbarkeit seiner Fingerabdrücke zu garantieren. Aus der Pflicht, die Abnahme der Fingerabdrücke zu dulden (§ 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylVfG), folgt aber auch die Pflicht, jede Manipulation seiner Fingerkuppen zu unterlassen, die die Auswertbarkeit der Fingerabdrücke beeinträchtigen könnte. Denn nur bei auswertbaren Fingerabdrücken kann geklärt werden, ob der Asylantrag unzulässig ist, weil schon in einem anderen Staat der Europäischen Union um Schutz nachgesucht worden ist. Bei Anhaltspunkten für Manipulationen besteht ein berechtigter Anlass für eine Betreibensaufforderung nach § 33 Abs. 1 AsylVfG. Der Asylbewerber hat dann einen Monat Zeit, die geforderte Mitwirkungshandlung zu erbringen. Geschieht dies nicht, etwa weil die Fingerabdrücke wegen einer Manipulation der Fingerkuppen erneut nicht ausgewertet werden können, hat das Bundesamt das Asylverfahren einzustellen, ohne eine Sachentscheidung über das Asylbegehren zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof wird nun u.a. festzustellen haben, ob sich der Vorwurf des Bundesamtes bestätigt, der Kläger habe seine Fingerkuppen manipuliert.</p>
<p>In einem weiteren Verfahren (<a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?az=BVerwG+10+C+3.13" target="_self">BVerwG 10 C 3.13</a>) wurde entsprechend entschieden.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?az=BVerwG+10+C+1.13" target="_self">BVerwG 10 C 1.13</a> &#8211; Urteil vom 05. September 2013</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>VGH München 20 B 12.30300 &#8211; Urteil vom 14. Januar 2013</p>
<p>VG Regensburg RN 7 K 10.30552 &#8211; Urteil vom 13. Dezember 2011</p>
<p>* § 33 Abs. 1 AsylVfG lautet: „Der Asylantrag gilt als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren trotz Aufforderung des Bundesamtes länger als einen Monat nicht betreibt. In der Aufforderung ist der Ausländer auf die nach Satz 1 eintretende Folge hinzuweisen.“</p>
<p>§ 32 AsylVfG lautet: „Im Falle der Antragsrücknahme oder des Verzichts gemäß § 14a Abs. 3 stellt das Bundesamt in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. In den Fällen des § 33 ist nach Aktenlage zu entscheiden.“</p>
<p>Nach § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylVfG ist der Ausländer verpflichtet, „die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden“.</p>
<p>Marei Pelzer<br />
Rechtspolitische Referentin<br />
PRO ASYL<br />
PF 16 06 24<br />
60069 Frankfurt a.M.<br />
www.proasyl.de<br />
mp@proasyl.de<br />
Tel: 069 / 24 23 14 28<br />
Fax: 069 / 23 06 50</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Abschiebungen von Roma in den Kosovo</title>
		<link>https://www.aktionbleiberecht.de/2012/01/abschiebungen-von-roma-in-den-kosovo/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[emil]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 01 Jan 2012 12:55:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Abschiebung]]></category>
		<category><![CDATA[BT-Drucksache]]></category>
		<category><![CDATA[Kosovo]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.aktionbleiberecht.de/?p=3116</guid>

					<description><![CDATA[Antwort der Bundesregierung vom 16.12.2011 auf die kleine Anfrage der Fraktion die Linke im Bundestag http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/080/1708049.pdf Ausgewählte Informationen von Dirk Burzcyk, wiss. Mitarbeiter im Büro von Ulla Jelpke, MdB: (Frage 1) Aktuell leben nur noch ca.<a class="moretag" href="https://www.aktionbleiberecht.de/2012/01/abschiebungen-von-roma-in-den-kosovo/">Read More...</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Antwort der Bundesregierung vom 16.12.2011 auf die kleine Anfrage der Fraktion die Linke im Bundestag</strong> <a href="http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/080/1708049.pdf" target="_blank">http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/080/1708049.pdf</a><br />
<span id="more-3116"></span>Ausgewählte Informationen von Dirk Burzcyk, wiss. Mitarbeiter im Büro von Ulla Jelpke, MdB:</p>
<p><span style="color: #008000;"><strong>(Frage 1)</strong></span><br />
Aktuell leben nur noch ca. 6.947 ausreisepflichtige Roma bzw. 8.178 ausreisepflichtige RAEMinderheitenangehörige (Roma, Ashkali, Ägypter) aus dem Kosovo in Deutschland. Die Zahl der Ausreisepflichtigen aus dem Kosovo insgesamt beträgt 10.224 Personen. Zum letzten bekannten Stand (30.6.2010, BT-Drs. 17/3328) waren es noch 8.489 Roma bzw. 10.041 RAEs. Mitte 2009 waren es noch 9.842 Roma bzw. 11.770 RAEs (BT-Drs. 16/14129). In zwei Jahren hat sich damit die Zahl der ausreisepflichtigen Roma-Minderheitenangehörigen aus dem Kosovo um 30 Prozent verringert.</p>
<p>80% aller Ausreisepflichtigen aus dem Kosovo sind RAE-Angehörige. Ausreisepflichtige Roma aus dem Kosovo leben vor allem in BW (1.062+264 RAE), Niedersachsen (2.076+289 RAE) und NRW (2.424+ 499 RAE), wobei der Rückgang in NRW mit -32% weitaus größer als im Durchschnitt (-18,5%) war. Überwiegend wird der Rückgang der Zahl der Ausreisepflichtigen mit Abschiebungen und „freiwillig“ erzwungenen Ausreisen bzw. Fällen des „Untertauchens“ (in Deutschland bzw. in einem anderen Land der EU) zu erklären sein. Theoretisch kann sich die Zahl der Ausreisepflichten auch dadurch verringern, dass ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Wer jedoch Mitte 2009 keine Aufenthaltserlaubnis auf Probe nach der Bleiberechtsregelung hatte, wird auch später im Regelfall kein Bleiberecht erhalten haben, allenfalls nach einer Härtefallentscheidung. Einzelne Bundesländer, darunter NRW, machten genauere Altersangaben: Demnach waren 35% der ausreisepflichtigen Roma unter 18 Jahre, 6,4% über 60 Jahre alt</p>
<p><strong><span style="color: #008000;">(Frage 2):</span></strong><br />
Unter den 5.574 Geduldeten mit „kosovarischer“ Staatsangehörigkeit (aber auch unter den 11.819 Geduldeten mit (ehemals) „serbischer“ Staatsangehörigkeit (bzw. Vorgängerstaaten) werden sich weitere Roma aus dem Kosovo mit gefährdetem Aufenthaltsstatus befinden (aktuelle Abschiebungshindernisse, Rückstellungen wegen Schulbesuch usw.); die Volkszugehörigkeit wird hier aber nicht erfasst.</p>
<p><span style="color: #008000;"><strong>(Frage 6):</strong></span><br />
Unter den 1.877 Asylsuchenden (noch im Verfahren) mit „kosovarischer Staatsangehörigkeit“ waren 68% RAEMinderheitenangehörige, 47% von ihnen unter 18 Jahre alt.</p>
<p><span style="color: #008000;"><strong>(Frage 5):</strong></span><br />
Zwei Drittel der Asylanträge von Flüchtlingen aus dem Kosovo (2010: 1.426 von 2.202; bis 11/2011: 1.124 von 1.704 – d.h. leicht rückläufig) stammten von RAE-Minderheitenangehörigen. Die Gesamtschutzquote in Bezug auf den Kosovo beträgt ca. 3%. Bei Asylanträgen aus Serbien betrug der Anteil von RAE-Minderheitenangehörigen im Jahr 2010 95% (bis 11/2011: 93%), bei einer Gesamtschutzquote von ca. 0,5%. Deutlich überhöhte Antragszahlen (über 500) gab es in den Monaten September 2010 bis Februar 2011, sowie erneut ab September 2011 (gegenüber dem Vorjahr nur leicht rückläufig).</p>
<p><strong><span style="color: #008000;">(Frage 7):</span></strong><br />
Im Jahr 2010 gab es folgende Abschiebungsaufträge bzw. Ersuchen der beiden Koordinierungsstellen Karlsruhe und Bielefeld:<br />
&#8211; gesamt: 2.080 Personen [die Grenze von 2.500 soll nach politischen Zusagen nicht überschritten werden], darunter: &#8211; 167 „Straftäter“ (8%)<br />
&#8211; 964 Familienangehörige (46%)<br />
&#8211; 1.285 Roma-Angehörige (62%) + 278 andere Minderheitenangehörige (13%) = 75% Minderheitenangehörige!<br />
&#8211; 385 „langjährig Aufhältige“ (18,5%) – seit 1.1.1998 (= über 12 Jahre!)<br />
&#8211; 36 alleinerziehende Elternteile<br />
&#8211; 10 Alte / Pflegebedürftige<br />
&#8211; nur bei 21 Personen (1%) lagen Ausweisungsgründe vor!<br />
&#8212;<br />
Von Januar bis Oktober 2011 gab es folgende Abschiebungsaufträge bzw. Ersuchen der beiden Koordinierungsstellen Karlsruhe und Bielefeld:<br />
&#8211; &#8211; gesamt: 1.179 Personen [bei Hochrechnung aufs Gesamtjahr: ca. 24,5%],<br />
&#8211; darunter: 99 „Straftäter“ (8,4%), 689 Familienangehörige (58,4%)<br />
&#8211; 753 Roma-Angehörige (64%) + 130 andere Minderheitenangehörige (11%) = 75% Minderheitenangehörige!<br />
&#8211; 210 „langjährig Aufhältige“ (17,8%) – seit 1.1.1998 (= über 13 Jahre!)<br />
&#8211; 36 alleinerziehende Elternteile<br />
&#8211; 5 Alte / Pflegebedürftige<br />
&#8211; nur bei 18 Personen (1,5%) lagen Ausweisungsgründe vor!<br />
&#8211; Die Zahl der Abschiebungsaufträge ist im Jahr 2011 etwa um ein Viertel zurückgegangen. Der Anteil von Minderheitenangehörigen ist anhaltend hoch (74%), der Anteil von Familienangehörigen ist zuletzt gestiegen (auf 58,4%). Fast jede fünfte zur Abschiebung angemeldete Person lebte bereits seit mehr als 12/13 Jahren in Deutschland! Jedes Jahr werden etwa 1.000 Roma aus dem Kosovo zur Abschiebung angemeldet.</p>
<p><span style="color: #008000;"><strong>(Fragen 8/9):</strong></span><br />
&#8211; Die meisten Rückübernahmeersuchen werden nicht fristgerecht beantwortet, so dass eine Zustimmung zur Rückübernahme durch Zeitablauf als erfolgt gilt (77% in 2010 bzw. 66% in 2011; 12% werden abgelehnt, weil die Person nicht ermittelt werden konnte).</p>
<p><strong><span style="color: #008000;">(Frage 11):</span></strong><br />
&#8211; Fluganmeldungen zur Abschiebung gab es im Jahr 2010:<br />
&#8211; 1.131, davon 663 RAE (58,6%)</p>
<p>Tatsächlich abgeschoben wurden dann im Jahr 2010:<br />
&#8211; 573, davon 207 RAE (36%)</p>
<p>Fluganmeldungen zur Abschiebung gab es im Jahr 2011 (Jan. bis Okt.):<br />
&#8211; 842, davon 425 RAE (50,5%)</p>
<p>Tatsächlich abgeschoben wurden dann im Jahr 2011 (Jan. bis Okt.):<br />
&#8211; 415, davon 161 RAE (38,8%)<br />
&#8211; Sog. „Straftäter“ sind unter den tatsächlich Abgeschobenen relativ häufiger vertreten (27,7% bzw. 33%) als bei<br />
den Abschiebungsaufträgen, Familien relativ seltener (22,3% bzw. 23,6%). Mögliche Erklärungen: Täter in<br />
Haft können nicht „untertauchen“, Familien können vermutlich häufiger erfolgreich Abschiebungshindernisse<br />
oder Härtefallgründe geltend machen.</p>
<p><span style="color: #008000;"><strong>(Frage 14:)</strong></span><br />
&#8211; Laut ZAB Bielefeld sind 75% der Roma, für die Rückübernahmeersuchen gestellt und die dann nicht<br />
abgeschoben wurden, untergetaucht, 10% stellten einen Asylfolgeantrag oder legten<br />
Reiseunfähigkeitsbescheinigungen vor, bei 15% stellten die Behörden oder Gerichte Abschiebungshindernisse<br />
fest.</p>
<p><strong><span style="color: #008000;">(Fragen 12/13:</span></strong>)<br />
&#8211; Sechs Charterflüge (Jan. bis Nov. 2011) für insgesamt 183 Personen (davon 65 Minderheitenangehörige)<br />
kosteten 177.000 €.<br />
&#8211; Unter der Regie von FRONTEX wurden 154 Personen aus Deutschland für 310.000 € in den Kosovo<br />
abgeschoben – die Kosten / Person waren damit doppelt so hoch wie bei Charterflügen in nationaler Regie<br />
(mehr als 2.012€/Person).</p>
<p><span style="color: #008000;"><strong>(Frage 15:)</strong></span><br />
Die Zahl der Personen, die mit Rückkehrhilfen „freiwillig“ in den Kosovo zurückkehrten, war im Jahr<br />
2011 (Jan. bis Nov. 2011) sehr gering: 192 Personen, davon 38 Roma (20%).</p>
<p><strong><span style="color: #008000;">(Frage 16:)</span></strong><br />
<strong></strong> 276 zurückgekehrte Personen (171 Abgeschobene, 105 „Freiwillige“) erhielten von Jan. bis Okt. 2011<br />
eine „Betreuung“ durch URA 2 („allgemeine Beratung“), nur 214 erhielten finanzielle Hilfen (93 Roma) [z.B.:<br />
max. 6monatiger Lohnzuschuss: 58 Personen, max. 6monatiger Mietkostenzuschuss: 107 Personen].</p>
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		<title>Menschenwürdiges Existenzminimum für alle – Asylbewerberleistungsgesetz abschaffen</title>
		<link>https://www.aktionbleiberecht.de/2011/01/menschenwurdiges-existenzminimum-fur-alle-%e2%80%93-asylbewerberleistungsgesetz-abschaffen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[emil]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 31 Jan 2011 16:19:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[BT-Drucksache]]></category>
		<category><![CDATA[Dokumente]]></category>
		<category><![CDATA[Flüchtlingspolitik Deutschland]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.aktionbleiberecht.de/?p=1982</guid>

					<description><![CDATA[Antrag Abgeordnete von DIE LINKE (Ein kurzer Auszug der Drucksache 17/4424) Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09 u.a.) das<a class="moretag" href="https://www.aktionbleiberecht.de/2011/01/menschenwurdiges-existenzminimum-fur-alle-%e2%80%93-asylbewerberleistungsgesetz-abschaffen/">Read More...</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h5><a href="http://www.aktionbleiberecht.de/zeug/kommunaler-prozess/1704424_AsylbLG_abschaffen_LINKE.pdf" target="_blank">Antrag Abgeordnete von DIE LINKE</a></h5>
<p>(Ein kurzer Auszug der Drucksache 17/4424)</p>
<h5>Der Bundestag wolle beschließen:</h5>
<p>I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:<br />
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09 u.a.) das Grundrecht auf Gewährleistung eines <span id="more-1982"></span>menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG anerkannt, das für alle Menschen gleichermaßen gilt. Dieses Grundrecht sichert allen Hilfebedürftigen unabhängig vom Aufenthaltsstatus ein Existenzminimum zu, das nicht nur die physische Existenz, sondern auch ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben und die Möglichkeit der Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen umfasst.</p>
<p>Das 1993 im Zuge des „Asylkompromisses“ geschaffene Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ist mit diesen verfassungsgerichtlichen Vorgaben unvereinbar. Normiert wurde ein Existenzminimum zweiter Klasse, das sich nicht nach den realen Bedürfnissen der Betroffenen richtet, sondern im Gegenteil abschreckend wirken und eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben verhindern soll. Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort auf eine Große Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/3660 bestätigt, dass die auf bloßen Schätzungen und politischen Vorgaben basierende Festsetzung der Leistungen nach dem AsylbLG nicht den Anforderungen des Urteils vom 9. Februar 2010 entspricht.</p>
<p>Der seit 1993 andauernde verfassungswidrige Umgang mit Schutzsuchenden muss schnellstmöglich beendet werden (vgl. Entschließungsantrag der Fraktion DIE LINKE., Bundestagsdrucksache 17/4106). Ein besonderer gesetzgeberischer Handlungsbedarf ergibt sich daraus, dass die – gegenüber den Sozialgesetzbüchern II und XII um etwa ein Drittel reduzierten – Leistungen nach § 3 AsylbLG trotz einer Preissteigerung seit 1993 in Höhe von 25 Prozent und trotz der vom Verfassungsgericht geforderten fortwährenden Überprüfung der Bedarfssätze niemals angehoben wurden. Nach Ansicht des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sind die Leistungen für ein menschenwürdiges  Existenzminimum offenkundig unzureichend (Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht vom 26. Juli 2010, L 20 AY 13/09).</p>
<p>Mit einem menschenwürdigen Umgang ebenfalls unvereinbar ist, Asylsuchenden und Personen mit unsicherem Aufenthaltsstatus eine nur eingeschränkte Gesundheitsversorgung zuteilwerden zu lassen. Ausgrenzend und diskriminierend sind auch die gesetzliche Vorgabe einer Sachleistungsversorgung und die Praxis der Zwangsunterbringung in unzureichenden Massenunterkünften. Arbeitsverbote bzw.  Beschränkungen des Arbeitsmarktzugangs und der Bewegungsfreiheit („Residenzpflicht“) ergänzen die systematische Des- Integration durch das Asylbewerberleistungsgesetz. Im Ergebnis stellen diese erheblichen Beschränkungen des Lebens von Schutzsuchenden eine  menschenrechtswidrige und rechtsstaatlich inakzeptable Politik der Abschreckung dar.</p>
<p>II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, schnellstmöglich einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem das Asylbewerberleistungsgesetz aufgehoben und der Kreis der Leistungsberechtigten nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch um die bisher nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Leistungsberechtigten ergänzt wird. Soweit dies zu einer finanziellen Mehrbelastung der Kommunen führt, hat der Bund diese durch eine entsprechende Beteiligung gegenüber den Ländern auszugleichen.</p>
<p>Berlin, den 18. Januar 2011<br />
Dr. Gregor Gysi und Fraktion</p>
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