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	<title>Gerichtsentscheidungen &#8211; Aktion Bleiberecht</title>
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	<title>Gerichtsentscheidungen &#8211; Aktion Bleiberecht</title>
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		<title>Gegenvorstellung von Thomas Ndindah gegen den OStA beim BGH Dr. Matthias Krauß</title>
		<link>https://www.aktionbleiberecht.de/2014/03/gegenvorstellung-von-thomas-ndindah-gegen-den-osta-beim-bgh-dr-matthias-krauss/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[emil]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 07 Mar 2014 18:43:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Afrikanische Länder]]></category>
		<category><![CDATA[Deutschland]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsentscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
		<category><![CDATA[Rassismus]]></category>
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					<description><![CDATA[Generalbundesanwalt lehnt Zuständigkeit zur Aufklärung im Fall des Feuertodes von Oury Jalloh ab – seine Begründung liest sich jedoch wie eine Handlungsanweisung zu weiterer Vertuschung Pressemitteilung GBA zum Todesfall Oury Jalloh vom 4. März 2014: Gegenvorstellung<a class="moretag" href="https://www.aktionbleiberecht.de/2014/03/gegenvorstellung-von-thomas-ndindah-gegen-den-osta-beim-bgh-dr-matthias-krauss/">Read More...</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Generalbundesanwalt lehnt Zuständigkeit zur Aufklärung im Fall des Feuertodes von Oury Jalloh ab</h2>
<p><strong> – seine Begründung liest sich jedoch wie eine Handlungsanweisung zu weiterer Vertuschung</strong></p>
<p>Pressemitteilung GBA zum Todesfall Oury Jalloh vom 4. März 2014:<br />
Gegenvorstellung von Thomas Ndindah gegen den OStA beim BGH Dr. Matthias Krauß<br />
Dr. Matthias Krauß ist Oberstaatsanwalt beim BGH in Karlsruhe und der zuständige Sachbearbeiter beim Generalbundesanwalt für die Strafanzeige der Initiative in Gendenken an Oury Jalloh und weiterer Einzelpersonen anlässlich der Präsentation des gerichtsunabhängigen Brandgutachtens am 12. November 2013.<span id="more-5589"></span>In seinem Antwortschreiben vom 11. Februar 2014 lehnt Dr. Krauß die Zuständigkeit seiner Behörde zur Führung eines Ermittlungsverfahrens rundheraus ab. Ganz im Stile der mittlerweile hinlänglich leidigen, über 9-jährigen Tradition institutionalisierter Vertuschung einer notwendigen Aufklärung begründet er seine Ablehnung ausgerechnet mit dem skandalösen Urteil der Magdeburger Richter vom 13. Dezember 2012. Er behauptet, dass alle neuen Erkenntnisse des Brandgutachtens der Initiative in Gedenken an Oury Jalloh bereits in dieser Urteilsbegründung zweifelsfrei widerlegt worden wären.</p>
<p>Das Konstrukt des Oberstaatsanwalts beim BGH ignoriert dabei vorsorglich, dass gerade die negative Spurenlage an dem erst nachträglich in einer Asservatentüte „gefundenen“ Feuerzeug eben dieses Feuerzeug als ein frei erfundenes Tatwerkzeug entlarvt hatte. Oury Jalloh kann demnach den furiosen Brand an der feuerfesten Matratze in Zelle Nr. 5 gar nicht selbst entfacht haben. Widersprüchliche Zeugenaussagen und vernichtete Beweismittel werden von Dr. Krauß im Gegenzug konsequent in einen Ausschluss uminterpretiert, dass dritte Personen überhaupt am Tatgeschehen in Zelle Nr. 5 beteiligt gewesen sein konnten. Schließlich missbraucht er die mathematische Kombinatorik (300.000 Möglichkeiten der Wärmefreisetzung), um objektivierende Erkenntnisse aus dem durchgeführten und damit auch aus notwendig weiterführenden Brandgutachten für ganz und gar unmöglich zu erklären. Hierdurch versucht die oberste Anklageinstanz des Rechtsstaates Deutschland allen Ernstes, die mittlerweile überdeutlichen Hinweise auf eine Tatausführung durch Polizeibeamte des Dessauer Polizeireviers mit durchschaubar haltlosen Pseudoargumenten einfach vom Tisch zu wischen.</p>
<p>Dies ist nicht nur eine erneute Ohrfeige für die seit 9 Jahren auf Aufklärung und Gerechtigkeit wartenden Hinterbliebenen, sondern ein weiterer kaltblütiger Schlag eines Schreibtischtäters ins Gesicht einer längst aufgeklärten Öffentlichkeit – insbesondere derer, die den heutigen Stand der Erkenntnisse durch ihren entschlossenen Protest erst in die Gerichte Sachsen-Anhalts und wiederholt bis zum Bundesgerichtshof getragen haben. Fast alle harten Fakten, die bis heute ans Licht der Öffentlichkeit gebracht wurden, sind Ergebnis des solidarischen Widerstandes gegen das Kartell der mörderischen Täter, ihrer vertuschenden Kollegen und den institutionalisierten Helfershelfern in der Staatsanwaltschaft, den Gerichten und Ministerien Sachsen-Anhalts und nunmehr auch der obersten Anklagebehörde. Sie alle arbeiten Hand in Hand bei der Manipulation von Beweismitteln und der Aufrechterhaltung hypothetischer Deutungshoheiten, die dem Opfer zynisch verhöhnend eine paradoxe Täterschaft für sein Schicksal unterschieben wollen. Da wurde die Tatortuntersuchung nach Vorgabe des vertuschenden Szenarios der „Selbstentzündung“ erst verspätet und ohne Brandsachverständigen durchgeführt, Beweismittel verschwanden in verschiedensten Behörden oder wurden wahlweise erst später hinzugefügt und alle Untersuchungsaufträge zum strikten Beweis der einzig „denkbaren“, vorgeblich möglichen Unmöglichkeit pervertiert. Durch diese unumstößliche Interpretationsdominanz soll jeglicher Versuch einer objektivierenden Klärung des Sachverhaltes möglichst vermieden werden. Doch alle Akteure dieses Rechtsstaates haben bisher eines nicht mit einkalkuliert: Wir sind mehr als sie!</p>
<p>Die solidarische Kraft einer öffentlichen Aufklärung kann durch ihre hierarchische Repressionsstruktur nicht auf Dauer aufgehalten werden. Eine nachhaltig mobilisierte, kritische Masse aus Freunden, migrantischer Community, antirassistischen und gesellschaftskritisch-humanistischen Kräften hat gegen den Widerstand von Staatsanwaltschaft und Gerichten die bisher wesentlich aufklärenden Untersuchungen zum Feuertod finanziell und organisatorisch autark realisiert – von einer 2. Autopsie (knöcherne Schädelverletzungen) über eine kontinuierliche Prozessbeobachtung zur laufenden Information der Öffentlichkeit bis hin zum ersten Brandgutachten zu den tatsächlich relevanten Fragen von Brandentstehung, -verlauf und -ergebnis.</p>
<p>Oury Jallohs Feuertod war wie ein Fanal, das dem Widerstand gegen die Kontinuitäten rassistischer Staatsgewalt, gegen rassistische Morde an Menschen nicht-deutscher Herkunft auf deutschen Straßen, in deutschen Lagern, an den EU-Außengrenzen und schon in deren Herkunftsländern ein konkretes Gesicht verliehen hat, welches im vorliegenden Fall direkt in eine geflieste „Schlichtzelle“ der deutschen Polizei nachvollzogen werden kann.   Der deutsche „Rechtsstaat“ hat hier keine glaubwürdige Wahl mehr. Die außergerichtlich bereits geleistete und auch weiter zu betreibende Aufklärung kann nicht auf Dauer ausgeblendet oder  erhindert werden. Der hier vom Generalbundesanwalt konstruierte Versuch der Disqualifikation objektiver Fakten beweist einmal mehr eine Unglaubwürdigkeit dieser Behörde i.S. einer vorrangig zu leistenden Staatsräson. Erinnert sei hier an schon zuvor restriktive Entscheidungen, wie z.B. zur Beteiligung am Irakkrieg, dem bombardierten Tanklastzug im Afghanistankrieg oder der geheimdienstlichen Förderung von NSU und NSA – bei keinem dieser Vorfälle bestand je relevanter Klärungsbedarf!</p>
<p>OURY JALLOH – DAS WAR MORD!<br />
KEIN VERGEBEN – KEIN VERGESSEN!<br />
TOUCH ONE – TOUCH ALL!</p>
<p>Weitere Informationen:<br />
Gegenvorstellung von Thomas Ndindah gegen den OStA beim BGH Dr. Matthias Krauß:<br />
Im Todesfall Oury Jalloh: Thomas Ndindah vs GBA am BGH &#8211; Bezug: Ihr Antwortschreiben vom 11. Februar 2014 – AZ 2 APR 308/13-5 (http://thevoiceforum.org/node/3495) sowie die Reaktion des Dessauer Oberstaatsanwalts Folker Bittmann auf die Ergebnisse des Brandgutachtens nach der Pressekonferenz der Initiative in Gedenken an Oury Jalloh am 12. November 2013: http://www.youtube.com/watch?v=EZxVtPn6YNw</p>
<p>Vom Die Karawane für die Rechte von Flüchtlingen und MigrantInnen in Deutschland<br />
The VOICE Refugee Forum Jena,<br />
Kontakt mobil: +49176 99 621 504<br />
Mail: thevoiceforum@gmx.de</p>
<p>___________________________________________</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>PRO ASYL: Wichtiges Signal für die Behandlung von Asylsuchenden in der EU</title>
		<link>https://www.aktionbleiberecht.de/2014/02/pro-asyl-wichtiges-signal-fuer-die-behandlung-von-asylsuchenden-in-der-eu/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[emil]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 27 Feb 2014 15:05:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Deutschland]]></category>
		<category><![CDATA[Flüchtlingslager]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsentscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzes-Änderungen]]></category>
		<category><![CDATA[Themen]]></category>
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					<description><![CDATA[EuGH-Urteil: Asylsuchende haben Recht auf menschenwürdige Unterbringung Presseerklärung / 27. Februar 2014 / PRO ASYL   Mit dem heutigen Urteil hat der EuGH klargestellt, dass die finanzielle Unterstützung für Asylsuchende so bemessen sein muss, dass ein menschenwürdiges<a class="moretag" href="https://www.aktionbleiberecht.de/2014/02/pro-asyl-wichtiges-signal-fuer-die-behandlung-von-asylsuchenden-in-der-eu/">Read More...</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>EuGH-Urteil: Asylsuchende haben Recht auf menschenwürdige Unterbringung</h2>
<p>Presseerklärung / 27. Februar 2014 / PRO ASYL   Mit dem heutigen Urteil hat der EuGH klargestellt, dass die finanzielle Unterstützung für Asylsuchende so bemessen sein muss, dass ein menschenwürdiges Leben möglich ist, bei dem die Gesundheit und der Lebensunterhalt der Asylbewerber gewährleistet sind. Dies ergibt sich aus der EU-Aufnahmerichtlinie, die die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende regelt.</p>
<p><span id="more-5561"></span>In dem Verfahren ging es insbesondere um die Frage, wie eine menschenwürdige Unterbringung von Asylsuchenden sicher zu stellen ist. Wird die Versorgung von Asylsuchenden nicht durch Sachleistungen, sondern durch Geldmittel gewährleistet, so müssen diese die Betroffenen insbesondere in die Lage versetzen, eine Unterkunft zu finden, wobei gegebenenfalls die Wahrung der Interessen besonders bedürftiger Personen zu berücksichtigen ist. Der EuGH betont zudem, dass das europäische Recht die familiäre Gemeinschaft und das Wohl des Kindes schützt. Kinder dürfen nicht von ihren Eltern getrennt werden.</p>
<p>Dem Urteil liegt ein Verfahren aus Belgien zugrunde. Es ist jedoch für alle EU-Staaten verbindlich.  PRO ASYL begrüßt das heutige Urteil als wichtiges Signal für die Behandlung von Asylsuchenden in den EU-Mitgliedstaaten. In Ländern wie Italien, Bulgarien und Ungarn sind Asylsuchende vielfach mit einer katastrophalen Unterbringungssituation konfrontiert. Selbst Familien mit kleinen Kindern landen immer wieder in der Obdachlosigkeit. In Italien kommt es wegen der zu geringen Zahl an Aufnahmeeinrichtungen oft zur Familientrennung: Mütter und Kinder werden in einem Zentrum, Väter in einem anderen untergebracht. Es gibt auch Fälle, in denen Mutter, Vater und Kind sogar in drei verschiedenen Zentren untergebracht werden. In Bulgarien leben die Flüchtlinge in slum-ähnlichen Verhältnissen. Und in Ungarn werden Familien dadurch getrennt, dass viele Familienväter willkürlich inhaftiert werden.</p>
<p>PRO ASYL fordert, dass Asylsuchende, die nach Deutschland weitergereist sind, weil sie in anderen EU-Ländern obdachlos oder auf andere Weise menschenunwürdig untergebracht waren, nicht mehr dorthin zurückgeschoben werden. Solange die Mindeststandards des EU-Rechts bei der Unterbringung nicht beachtet werden, müssen Asylsuchende vor Überstellungen in diese Länder geschützt werden.</p>
<p><a href="http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&amp;docid=148395&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=243024" target="_self"> EuGH Urteil in der Rechtssache C-79/13</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Erfolg der Protestaktion &#8211; Abschiebungen vorläufig ausgesetzt</title>
		<link>https://www.aktionbleiberecht.de/2013/11/erfolg-der-protestaktion-abschiebungen-vorlaeufig-ausgesetzt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[emil]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 08 Nov 2013 10:56:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Abschiebung]]></category>
		<category><![CDATA[Aktionen]]></category>
		<category><![CDATA[Flüchtlingspolitik Deutschland]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsentscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Themen]]></category>
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					<description><![CDATA[Erster Erfolg der Eilkampagne Abschiebungen von Menschen aus der Gruppe von 72 afghanischen Flüchtlingen, die aus Ungarn weiterfliehen mussten, vorläufig ausgesetzt! Bericht /  Nach einer Auskunft, die das Büro des grünen Landatagsabgeordneten Alexander Salomon heute von<a class="moretag" href="https://www.aktionbleiberecht.de/2013/11/erfolg-der-protestaktion-abschiebungen-vorlaeufig-ausgesetzt/">Read More...</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Erster Erfolg der Eilkampagne</h2>
<p><strong> Abschiebungen von Menschen aus der Gruppe von 72 afghanischen Flüchtlingen, die aus Ungarn weiterfliehen mussten, vorläufig ausgesetzt!</strong></p>
<p><strong><a href="https://linksunten.indymedia.org/de/node/98903" target="_self">Bericht</a></strong> /  Nach einer Auskunft, die das Büro des grünen Landatagsabgeordneten Alexander Salomon heute von Herrn Garhöfer, Abteilungsleiter der für die Abschiebungen zuständigen Abt. 8 des Regierungspräsidiums Karlsruhe, erhalten hat, sind alle geplanten Abschiebungen der 72 afghanischen Flüchtlinge, die aus Ungarn aufgrund der untragbaren <span id="more-5227"></span>Zustände nach Deutschland weiterfliehen mussten, vorläufig ausgesetzt.</p>
<p><a title="www.stop-deportation.de  " href="http://www.stop-deportation.de" target="_blank" rel="nofollow">www.stop-deportation.de </a></p>
<p><a title="http://bordermonitoring.eu/2013/10/ungarn-aktualisierung-und-ergaenzung-des-berichts-vom-maerz-2012/" href="http://bordermonitoring.eu/2013/10/ungarn-aktualisierung-und-ergaenzung-des-berichts-vom-maerz-2012/" target="_blank" rel="nofollow">http://bordermonitoring.eu/2013/10/ungarn-aktualisierung-und-ergaenzung-&#8230;</a></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Afghanischer Asylbewerber darf nicht nach Ungarn abgeschoben werden</title>
		<link>https://www.aktionbleiberecht.de/2013/09/afghanischer-asylbewerber-darf-nicht-nach-ungarn-abgeschoben-werden-pm/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[emil]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 14 Sep 2013 17:18:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Abschiebung]]></category>
		<category><![CDATA[Dokumente]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsentscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Themen]]></category>
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					<description><![CDATA[Verwaltungsgericht entscheidet gegen Abschiebung Pressemitteilung VG-Freiburg:/12.09.2013  Einem afghanischen Asylbewerber hat das Verwaltungsgericht bis zur endgültigen Entscheidung im Klageverfahren vorläufig Schutz gegenüber seiner Abschiebung nach Ungarn gewährt, weil Ungarn ihn nach Durchführung eines ungarischen Asylverfahrens zwar nicht<a class="moretag" href="https://www.aktionbleiberecht.de/2013/09/afghanischer-asylbewerber-darf-nicht-nach-ungarn-abgeschoben-werden-pm/">Read More...</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Verwaltungsgericht entscheidet gegen Abschiebung</h2>
<p>Pressemitteilung VG-Freiburg:/12.09.2013  Einem afghanischen Asylbewerber hat das Verwaltungsgericht bis zur endgültigen Entscheidung im Klageverfahren vorläufig Schutz gegenüber seiner Abschiebung nach Ungarn gewährt, weil Ungarn ihn nach Durchführung eines ungarischen Asylverfahrens zwar nicht nach Afghanistan abschiebe, aber für ihn in Ungarn voraussichtlich keine menschenwürdige Existenzmöglichkeit bestehe (Beschluss vom 28.08.2013 &#8211; A 5 K 1406/13 -). <span id="more-4997"></span>Nach den gegenwärtig vorliegenden Erkenntnismitteln sei mit einiger Wahrscheinlichkeit ernstlich zu befürchten, dass Asylbewerber in Ungarn unter den dortigen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen insbesondere auch mit Blick auf den bevorstehenden Winter nicht menschenwürdig existieren könnten. Es sei nämlich nicht ersichtlich, dass Ungarn insoweit seinen Verpflichtungen gemäß der Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union (Zugang zu Beschäftigung, Wohnraum, Sozialhilfeleistungen, medizinischer Versorgung und Bildung) nachkomme, so dass auch ein Verstoß gegen das Verbot unmenschlicher Behandlung aus Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union naheliege.</p>
<p>Der Asylbewerber habe dies anhand einer Reihe von Erkenntnismitteln belegt, während das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem im vorliegenden Verfahren nichts entgegen gehalten habe.</p>
<p>Dass die vorliegenden Erkenntnismittel nun schon ein bis zwei Jahre alt seien, gehe nicht zu seinen Lasten. Jedenfalls für das Jahr 2011 und die Zeit davor spreche viel für das Vorliegen systemischer Mängel im oben beschriebenen Sinn. In rechtlicher Hinsicht spreche dann aber einiges dafür, dass es Sache des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge wäre, darzulegen, dass sich die Verhältnisse in Ungarn insoweit mittlerweile zum Besseren gewendet hätten. Soweit in der Rechtsprechung &#8211; unter anderem des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg &#8211; von einer anderen Beweislastverteilung ausgegangen werde, folge das Gericht dem jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht.<br />
Einer Entkräftung der mit hoher Gewissheit bis vor kurzer Zeit gegebenen systemischen Mängel bedürfe es umso mehr, als die Zahl der Asylbewerber zuletzt in der Union insgesamt stark zugenommen habe und es deshalb naheliege, dass die in Ungarn mit Hilfe der Europäischen Union zuletzt erreichten Verbesserungen wegen Überlastung der vorhandenen Einrichtungen nicht mehr ausreichten.</p>
<p>/Der Beschluss ist für die Beteiligten nicht anfechtbar.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Manipulation der Fingerkuppen kann zur Einstellung des Asylverfahrens führen</title>
		<link>https://www.aktionbleiberecht.de/2013/09/manipulation-der-fingerkuppen-kann-zur-einstellung-des-asylverfahrens-fuhren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[emil]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 07 Sep 2013 10:00:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[BT-Drucksache]]></category>
		<category><![CDATA[Dokumente]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsentscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Pressemitteilungen]]></category>
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					<description><![CDATA[Asylbewerber sind gesetzlich verpflichtet, sich zur Feststellung ihrer Identität Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Vereiteln sie deren Auswertbarkeit durch Manipulation ihrer Fingerkuppen, kann das Asylverfahren wegen Nichtbetreibens eingestellt werden, ohne dass eine Entscheidung über die Begründetheit des<a class="moretag" href="https://www.aktionbleiberecht.de/2013/09/manipulation-der-fingerkuppen-kann-zur-einstellung-des-asylverfahrens-fuhren/">Read More...</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Asylbewerber sind gesetzlich verpflichtet, sich zur Feststellung ihrer Identität Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.</h2>
<p>Vereiteln sie deren Auswertbarkeit durch Manipulation ihrer Fingerkuppen, kann das Asylverfahren wegen Nichtbetreibens eingestellt werden, ohne dass eine Entscheidung über die Begründetheit des Asylgesuchs getroffen wird. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.<br />
BVerwG:<a href="http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2013&amp;nr=61" target="_self"> http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2013&amp;nr=61</a></p>
<p>Der Entscheidung lag der Fall eines Asylbewerbers zugrunde, der keine Identitätspapiere vorlegte und angab, somalischer Staatsangehöriger zu sein. Ihm wurden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge &#8211; Bundesamt &#8211; am Tag der Asylantragstellung Fingerabdrücke abgenommen. Deren Auswertung zum Zweck des Abgleichs mit der Europäischen Fingerabdruckdatenbank (EURODAC) war jedoch nicht möglich. Der mit der Abnahme der Fingerabdrücke befasste Mitarbeiter vermerkte Spuren von Manipulationen an den Fingerkuppen. Daraufhin wurde der Kläger schriftlich aufgefordert, sein Asylverfahren u.a. dadurch zu betreiben, dass er binnen eines Monats in der Außenstelle <span id="more-4982"></span>des Bundesamtes erscheine und sich „auswertbare Fingerabdrücke“ abnehmen lasse. Nachdem sich auch die in einem zweiten Termin abgegebenen Fingerabdrücke des Klägers als nicht auswertbar erwiesen, stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 27. Oktober 2010 fest, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt, das Asylverfahren eingestellt ist und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AsylVfG nicht vorliegen. Dem Kläger wurde die Abschiebung in den Herkunftsstaat angedroht.</p>
<p>Verwaltungsgericht und Bayerischer Verwaltungsgerichtshof haben die Voraussetzungen der §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG* für die Verfahrenseinstellung wegen Nichtbetreibens als nicht erfüllt angesehen, weil die bloße Duldungspflicht kein Manipulationsverbot oder die Pflicht zur Abgabe verwertbarer Fingerabdrücke umfasse. Offen gelassen wurde, ob der Kläger die Unverwertbarkeit seiner Fingerabdrücke zu vertreten habe.</p>
<p>Der 10. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Ein Asylbewerber ist zwar nicht verpflichtet, positiv die Auswertbarkeit seiner Fingerabdrücke zu garantieren. Aus der Pflicht, die Abnahme der Fingerabdrücke zu dulden (§ 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylVfG), folgt aber auch die Pflicht, jede Manipulation seiner Fingerkuppen zu unterlassen, die die Auswertbarkeit der Fingerabdrücke beeinträchtigen könnte. Denn nur bei auswertbaren Fingerabdrücken kann geklärt werden, ob der Asylantrag unzulässig ist, weil schon in einem anderen Staat der Europäischen Union um Schutz nachgesucht worden ist. Bei Anhaltspunkten für Manipulationen besteht ein berechtigter Anlass für eine Betreibensaufforderung nach § 33 Abs. 1 AsylVfG. Der Asylbewerber hat dann einen Monat Zeit, die geforderte Mitwirkungshandlung zu erbringen. Geschieht dies nicht, etwa weil die Fingerabdrücke wegen einer Manipulation der Fingerkuppen erneut nicht ausgewertet werden können, hat das Bundesamt das Asylverfahren einzustellen, ohne eine Sachentscheidung über das Asylbegehren zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof wird nun u.a. festzustellen haben, ob sich der Vorwurf des Bundesamtes bestätigt, der Kläger habe seine Fingerkuppen manipuliert.</p>
<p>In einem weiteren Verfahren (<a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?az=BVerwG+10+C+3.13" target="_self">BVerwG 10 C 3.13</a>) wurde entsprechend entschieden.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?az=BVerwG+10+C+1.13" target="_self">BVerwG 10 C 1.13</a> &#8211; Urteil vom 05. September 2013</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>VGH München 20 B 12.30300 &#8211; Urteil vom 14. Januar 2013</p>
<p>VG Regensburg RN 7 K 10.30552 &#8211; Urteil vom 13. Dezember 2011</p>
<p>* § 33 Abs. 1 AsylVfG lautet: „Der Asylantrag gilt als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren trotz Aufforderung des Bundesamtes länger als einen Monat nicht betreibt. In der Aufforderung ist der Ausländer auf die nach Satz 1 eintretende Folge hinzuweisen.“</p>
<p>§ 32 AsylVfG lautet: „Im Falle der Antragsrücknahme oder des Verzichts gemäß § 14a Abs. 3 stellt das Bundesamt in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. In den Fällen des § 33 ist nach Aktenlage zu entscheiden.“</p>
<p>Nach § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylVfG ist der Ausländer verpflichtet, „die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden“.</p>
<p>Marei Pelzer<br />
Rechtspolitische Referentin<br />
PRO ASYL<br />
PF 16 06 24<br />
60069 Frankfurt a.M.<br />
www.proasyl.de<br />
mp@proasyl.de<br />
Tel: 069 / 24 23 14 28<br />
Fax: 069 / 23 06 50</p>
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