Wussten Sie, dass in Freiburg Menschen leben, denen nur eine eingeschränkte medizinische Versorgung zugestanden wird?

Das 1993 eingeführte Asylbewerberleistungsgesetz beschränkt in § 4 die medizinische Versorgung auf die Behandlung von „akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen“. Zahnersatz wird nur gewährt, soweit dies aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist. Einen Anspruch auf bestmögliche Versorgung gibt es nicht. Für die Behandlung von chronischen Erkrankungen besteht abgesehen von der Schmerzbehandlung und Lebensbedrohlichkeit kein Leistungsanspruch.

“Für mich ist das eine ungeheuerliche Zumutung, eine Entwürdigung meiner ärztlichen Tätigkeit und ein Mißbrauch meines beruflichen Könnens für politische Zwecke: nämlich Abschreckung von Flüchtlingen durch Diskriminierung, Entwürdigung und Selektion zur Vorenthaltung medizinischer Leistungen.” (Dr.med.Wolf Bergmann, Freiburg)

Flugblatt als PDF (~250 KB)

Weitere Informationen:

Flüchtlingsrat Niedersachsen