Wussten Sie, dass in Freiburg Menschen leben, die nicht arbeiten dürfen?

Nach § 61, Asylverfahrensgesetz darf ein Flüchtling nicht arbeiten, solange er in einer Aufnahmeeinrichtung (Flüchtlingswohnheim) untergebracht ist. Es kann sein, dass er nach einem Jahr arbeiten darf, jedoch gilt dann eine Wartefrist von 6 Wochen. In dieser Zeit prüft die Bundesagentur für Arbeit (BAG), ob es weder einen Deutschen Staatsangehörigen noch einen EU-Bürger für den Job gibt den der Asylsuchende antreten möchte.

In der Realität sieht dies so aus, dass Asylsuchende vor allem Billiglohnjobs (wie Reinigungsarbeiten, im Baugewerbe etc.) ausüben.  Jobs die sonst keiner machen möchte.

Diese Gesetzgebung widerspricht jeglicher Menschenrechte und ist Diskriminierung aufgrund der Herkunft!

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Weitere Links zum Thema:

Münchner Flüchtlingsrat

Flüchtlingsrat Berlin

Flüchtlingsrat Niedersachsen – Reader zum Thema Asylsuchende und Arbeit zu bestellen

Flüchtlingsrat Niedersachsen – Reader als pdf