Racial profiling

Eine Antwort der Bundesregierung

Berlin: (hib/STO) Fahndungsmethoden, die „ausschließlich an die äußere Erscheinung von Personen anknüpfen, ohne dass weitere lagerelevante Erkenntnisse hinzukommen“, sind laut Bundesregierung rechtswidrig und werden „innerhalb der Bundespolizei weder gelehrt noch praktiziert“. Zum äußeren Erscheinungsbild einer Person zähle „die Gesamtheit der äußerlich wahrnehmbaren Merkmale und Informationen zu einer Person, einschließlich deren Hautfarbe“, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (18/9374) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/9275). Darin bekräftigt sie ihre bisherige Rechtsauffassung, dass ein völkerrechtlich unzulässiges „racial profiling“ nur dann vorliege, „wenn die Hautfarbe oder die ethnische Zugehörigkeit das einzige oder das tatsächlich ausschlaggebende Kriterium für eine polizeiliche Maßnahme ist“.