Änderungen beim Aufenthaltsgesetz halten Diskriminierung aufrecht

Asylbewerberleistungsgsetz soll beibehalten werden

Der BMAS-Entwurf zum AsylbLG vom 4. Juni 2014

Ausführliche Stellungnahme Flüchtlingsrat Berlin (58 Seiten, pdf)
Wortlaut BMAS-Entwurf und weitere Stellungnahmen (PRO ASYL, DAV, VDJ, KOK u.a.)
Urteil des BVerfG vom 18. Juli 2012 zur Verfassungswidrigkeit des AsylbLG

  • Der BMAS-Entwurf gibt vor, die Leistungseinschränkungen des AsylbLG auf 12 Monate zu beschränken. Tatsächlich hält der Entwurf aber an unbefristeten Leistungseinschränkungen und Sanktionen, entwürdigenden Sachleistungen und einer lebensgefährlichen Minimalmedizin fest.
  • Die Leistungseinschränkungen des § 1a Nr. 1 AsylbLG und des § 2 Abs. 1 AsylbLG finden in verfassungswidriger Weise über 12 Monate hinaus unabhängig vom aktuellen Verhalten dauerhaft Anwendung, ebenso die Sachleistungen nach §§ 2 Abs. 2 AsylbLG.
  • Die betragsmäßig im Belieben der örtlichen Behörden stehenden Kürzungen nach § 1a AsylbLG bewirken einen verfassungswidrigen Eingriff in das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum.
  • Die Minimalmedizin nach § 4 AsylbLG fördert aufgrund unzureichender Maßgaben zum Behandlungsanspruch Behördenwillkür und verstößt gegen das Menschenrecht auf Gesundheit und ein menschenwürdiges physisches Existenzminimum.
  • Die Sachleistungen nach § 2 Abs. 2 und § 3 AsylbLG sind mangels Ermittlung und verbindlicher Maßgaben zu den Bedarfen verfassungswidrig.

 Der BMI-Entwurf zum AufenthG vom 7. April 2014

Wortlaut und Stellungnahmen

  •  Der BMI-Entwurf zum AufenthG versucht, mit Hilfe von Änderungen im AufenthG das BVerfG- Urteil zum AsylbLG umfassend auszuhebeln.
  • Der BMI-Entwurf zum AufenthG sieht für die Mehrzahl aller Geduldeten in § 11 Abs. 7 AufenthG die gesetzliche Fiktion der „Einreise zum Leistungsbezug“ unabhängig von den tatsächlichen Einreisegründen vor. Daraus folgt eine dauerhafte Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG mit Arbeitsverbot.
  •  Der BMI-Entwurf zum AufenthG verhindert umfassend jegliches humanitäre Bleiberecht mit dem Verbot der Aufenthaltserteilung nach § 11 Abs. 6 oder 7 AufenthG nach geltendem Recht ebenso wie die das neue „Bleiberecht“ und führt die Kettenduldung wieder ein. Auch die vom BMAS vorgesehene Herausnahme von Ausländern mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 V aus dem AsylbLG wird obsolet, da diese Erlaubnis nach dem BMI-Entwurf faktisch nicht mehr erteilt oder verlängert werden darf.

 Geplanter BMI-Entwurf zum AsylbLG

(vgl. dazu Stellungnahme Flüchtlingsrat Berlin zum BMAS-Entwurf S. 9 ff.)

  • Das BMAS plant, Fragen der Sanktionen (§ 1a AsylbLG, § 2 Abs. 1 AsylbLG) und der medizinischen Versorgung nach AsylbLG (§ 4 AsylbLG) einer weiteren Novellierung des AsylbLG zur Umsetzung der EU-Asylaufnahme-RL unter Federführung des BMI zu überlassen.
  •  Das BMAS überlässt so skandalöserweise dem sozialrechtlich völlig inkompetenten, rein ordnungspolitisch agierenden BMI die seit 2005 ausstehende Umsetzung der Maßgaben der EG-Asylaufnahme-RL 2003 und die aktuell anstehende Umsetzung der EU-Asylaufnahme-RL 2013.
  •  Zu befürchten ist eine mit den Sanktionsoptionen der EU-Asylaufnahme-RL begründete Einfürhung weiterer Kürzungstatbestände durch das BMI. Dabei ist auch eine mit der EU-Asylaufnahme-RL begründete Kürzung unter das Existenzminimum verfassungswidrig.
  •  Zu befürchten ist zudem, dass das BMI die reguläre medizinische Versorgung von einer besonderen Schutzbedürftigkeit abhängig machen und alle anderen auf eine Notfallversorgung verweisen wird. Der Zugang zu einer verfassungskonformen medizinischen Versorgung darf jedoch nicht von einer besonderen Schutzbedürftigkeit abhängig sein. Krankenversorgung muss allen Leistungsberechtigten auf dem Niveau des SGB V zur Verfügung stehen.