Am 23. Oktober 2017 legt die Bundesregierung einen Bericht zu Serbien, Mazedonien und Bosnien-Hezegowina vor…

…ob die Voraussetzungen für die Einstufung als ’sichere Herkunftsstaaten‘ noch vorliegen.

Nach dem Asylgesetz (AsylG) § 29a Sicherer Herkunftsstaat; Bericht; Verordnungsermächtigung gilt: „Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 23. Oktober 2017 einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Einstufung der in Anlage II (Serbien, Mazedonien und Bosnien-Herzegowina) bezeichneten Staaten als sichere Herkunftsstaaten weiterhin vorliegen.“  Als ’sichere Herkunftsländer‘ gelten Serbien, Mazedonien (Ehemalige Repubil Jugoslaiwens), Bosnien-Herzegowina, der Kosovo, Montenegro, Albanien, Ghana und Senegal.

  • Nach der Grundgesetzänderung GG-Artikel 16 ‚Asylrecht‘ 1993 wurden Bulgarien, Polen, Rumänien, die Slowakei, Tschechien, Ungarn, Senegal, Gambia und Ghana zu sicheren Herkunftsstaaten erklärt. Deutschland war damit umgeben von sicheren Drittstaaten und sogenannten sicheren Herkunftsländern.
  • Liste sicherer Herkunftsländer